Berufskrankheiten
Berufskrankheiten
Berufskrankheiten
Eine Berufskrankheit gem. § 177 ASVG ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die direkt durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entsteht. Anders als ein Arbeitsunfall beruht eine Berufskrankheit meist nicht auf einem einzelnen Ereignis, sondern auf einer länger andauernden schädigenden Einwirkung, etwa durch bestimmte Stoffe, Tätigkeiten oder Belastungen. Welche Erkrankungen als Berufskrankheiten gelten, ist in der Anlage 1 zum ASVG festgelegt. Die Liste wird laufend erweitert, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies rechtfertigen und das zuständige Bundesministerium zustimmt.
Tatbestandsmerkmale
Ob eine Erkrankung als Berufskrankheit gilt, hängt von folgenden Kriterien ab:
- Nachweisbarer ursächlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
- Entstehung der Erkrankung durch schädigende Stoffe oder Strahlen oder durch gesundheitsgefährdende Arbeitsverfahren
- Länger andauernde oder wiederholte Einwirkung anstatt eines plötzlichen Ereignisses
Eine länger andauernde Krankheit im Kontext der Berufskrankheiten bedeutet, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht durch ein einzelnes, plötzliches Ereignis entsteht, sondern durch wiederholte oder kontinuierliche Einwirkungen im Arbeitsumfeld. Es geht also um Erkrankungen, die sich schleichend, über Wochen, Monate oder Jahre entwickeln, weil der Körper dauerhaft oder regelmäßig belastenden Faktoren ausgesetzt ist.
Beispiele sind Staublungen Erkrankungen, berufsbedingte Hauterkrankungen oder berufliche Lärmschwerhörigkeit.
Abgrenzung zum Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein plötzliches, zeitlich klar abgrenzbares Ereignis eine Verletzung verursacht.
Eine Berufskrankheit hingegen entsteht graduell, weil sich die schädigende Einwirkung summiert.
Ausführliche Erläuterungen zum Arbeitsunfall finden Sie hier.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Anerkennung einer Berufskrankheit verlangt eine präzise medizinische und rechtliche Prüfung, weil nur ein eindeutig nachgewiesener beruflicher Zusammenhang den Anspruch auf umfassende Leistungen der Unfallversicherung auslöst.“
Verfahren zur Anerkennung
Im Verfahren zur Anerkennung melden entweder ein Arzt oder der Arbeitgeber die Berufskrankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger, und sobald der Versicherungsträger den ursächlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung feststellt, gewährt er der betroffenen Person die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Diese Leistungen umfassen die Übernahme der medizinischen Behandlung sowie die Durchführung von Umschulungs- und Rehabilitationsmaßnahmen. Darüber hinaus können sie auch dauerhafte Zahlungen in Form von Versehrtenrenten vorsehen.
Ausführliche Erläuterungen zu Rehabilitationsmaßnahmen finden Sie hier.
Zudem können Erkrankungen, die nicht in der Berufskrankheitenliste enthalten sind, dennoch als Berufskrankheit anerkannt werden, sofern der berufliche Ursprung eindeutig nachgewiesen wird.
Mitteilungs- und Nachweispflichten
Arbeitnehmer müssen Arbeitsunfälle und Verdachtsfälle von Berufskrankheiten unverzüglich melden. Die Mitteilungspflichten sind teilweise eingeschränkt, weil der Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall oft ohnehin bereits informiert ist. Nachweise über die Erkrankung oder den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit müssen jedoch immer erbracht werden. Zusätzlich verpflichtet § 15 Abs 5 ASchG Arbeitnehmer, jeden Unfall und jedes beinahe eingetretene Unfallereignis sofort zu melden.
Einteilung der Berufskrankheiten
Die Berufskrankheiten werden in acht Gruppen gegliedert:
- Erkrankungen der Atemwege und der Lunge
- Erkrankungen der Haut
- Infektionskrankheiten, Erkrankungen durch Parasiten und Tropenkrankheiten
- Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates
- Krankheiten durch physikalische Einwirkungen
- Krankheiten durch chemische Einwirkungen
- Maligne Erkrankungen
- Sonstige Erkrankungen
Ursachen und typische Auslöser
Berufskrankheiten entstehen, wenn Beschäftigte über längere Zeit gesundheitsschädlichen Einflüssen ausgesetzt sind. Dazu zählen:
- Gefährliche Arbeitsstoffe wie Blei, Arsen, Benzol, Phosphor, Quecksilber oder Toluol
- Physikalische Einwirkungen wie Lärm, Vibrationen, Strahlung oder ständiger Druck
- Infektionserreger wie Hepatitis A, B oder C, Salmonellen oder Tuberkulose
- Belastende Stäube wie Quarzstaub, Asbest oder Hartmetallstaub
- Hautbelastungen durch irritative oder allergene Arbeitsstoffe
- Allergene Atemwegseinwirkungen wie Mehlstaub oder Isocyanate
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Wer berufsbedingte Gesundheitsbeschwerden frühzeitig meldet und dokumentiert, stärkt seine Rechtsposition erheblich und verhindert, dass berechtigte Ansprüche im Anerkennungsverfahren verloren gehen.“
Prävention und Vermeidung von Berufskrankheiten
Im Arbeitnehmer und Arbeitnehmerschutz bestehen zahlreiche Präventionsmaßnahmen
- Ersatz gefährlicher Arbeitsstoffe
- Kapselung von Maschinen und Anlagen
- Absaugung von Dämpfen und Stäuben
- Einsatz sicherer medizinischer Instrumente im Gesundheitswesen
- Umfassende Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,…