Dienstverhinderung auf Arbeitnehmerseite

Dienstverhinderung auf Arbeitnehmerseite

Eine Dienstverhinderung auf Arbeitnehmerseite liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen, die in seiner eigenen Sphäre entstehen, vorübergehend nicht arbeiten kann. Das Gesetz unterscheidet zwischen typischen, kollektivvertraglich geregelten Fällen wie Eheschließung, Todesfall oder Arztbesuch, und sonstigen wichtigen persönlichen Gründen, die nicht ausdrücklich genannt sein müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die wesentlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus § 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB.

Dienstverhinderung auf Arbeitnehmerseite: wichtige persönliche Gründe, Voraussetzungen und Entgeltfortzahlung nach AngG und ABGB.

Rechtsrahmen und Anspruchsvoraussetzungen

Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Norm schützt Arbeitnehmer in Situationen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen und in denen ihnen die Arbeitsleistung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die typischen Fälle werden in den meisten Kollektivverträgen beispielhaft aufgezählt, doch schließt dies andere wichtige Gründe nicht aus.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Dienstverhinderungen auf Arbeitnehmerseite verlangen eine sorgfältige Abwägung zwischen persönlicher Ausnahmesituation und betrieblichem Interesse. Das Gesetz schützt den Arbeitnehmer, ohne die Zumutbarkeit aus den Augen zu verlieren.“

Wichtige persönliche Gründe

Wichtige Gründe liegen vor, wenn eine Situation den Arbeitnehmer betrifft oder ihn von außen trifft und die Dienstleistung deswegen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dazu zählen:

Der Arbeitnehmer ist dennoch verpflichtet, Dienstverhinderungen soweit möglich zu vermeiden, etwa indem er Arzttermine in die Freizeit legt, sofern dies machbar und medizinisch vertretbar ist.

Kollektivvertragliche Aufzählungen

Viele Kollektivverträge enthalten Listen typischer Fälle, etwa:

Diese Listen sind nur beispielhaft. Auch nicht genannte Fälle können einen Anspruch begründen. Die konkrete Dauer ergibt sich oftmals aus dem Kollektivvertrag. Fehlt eine ausdrückliche Dauer, erlaubt die herrschende Meinung in der Regel eine Entgeltfortzahlung bis zu einer Woche.

Dauer und Aliquotierung

Verhältnismäßig kurze Zeit

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Dienstverhinderungen wenige Tage dauern. In besonderen Fällen kann die berechtigte Verhinderung aber länger bestehen, wobei die Entgeltfortzahlung auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum beschränkt bleibt.

Teilzeitbeschäftigte

Bei nach Tagen bemessenen Ansprüchen ist die Aliquotierung wie folgt zu berechnen, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht:

Zahl der regelmäßigen Wochenarbeitstage geteilt durch fünf multipliziert mit dem vorgesehenen Anspruch.

Das Ergebnis ist aufzurunden, wenn der Anspruch nach Tagen und nicht nach Stunden bemessen ist.

Verschulden und Vorhersehbarkeit

Der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Verhinderung schuldhaft verursacht. Leichte Fahrlässigkeit genügt bereits, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Vorsorgen nicht getroffen hat, etwa bei planbaren Behördengängen oder beim Arbeitsweg ohne ausreichenden Zeitpuffer.

Bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden bereits geringfügige Verspätungen als Entschuldigungsgrund anerkannt, sofern sie nicht vorhersehbar waren.

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„Ein wichtiger persönlicher Grund liegt nur dann vor, wenn dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung objektiv nicht zugemutet werden kann. Diese Grenze zu bestimmen, ist juristisch anspruchsvoll und erfordert genaue Betrachtung des Einzelfalls.“

Auffangtatbestand und Abgrenzung

Verhältnis zu anderen Rechtsgrundlagen

§ 8 Abs 3 AngG und § 1154b ABGB fungieren als Auffangtatbestand, wenn keine speziellere Regelung eingreift. Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur Pflegefreistellung nach § 16 UrlG. Beide Rechtsinstrumente können nebeneinander bestehen, doch sind sie nicht kumulierbar. Ein Arbeitnehmer kann für denselben Anlassfall nicht doppelt Entgeltfortzahlung verlangen.

Ausführliche Informationen zur Pflegefreistellung lesen Sie hier.

Katastrophenhilfseinsätze

Eine Sonderregelung besteht für Einsätze im Rahmen von Rettungsdiensten, Bergrettung, Feuerwehr oder Katastrophenhilfe. Liegt ein Großschadensereignis vor und erfolgt der Einsatz freiwillig, besteht ein Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung. Das Ausmaß der Freistellung ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Melde- und Nachweispflichten

Der Arbeitnehmer hat eine bevorstehende oder eingetretene Dienstverhinderung umgehend mitzuteilen. Ist der Hinderungsgrund bereits im Voraus absehbar, muss die Information rechtzeitig erfolgen. Fordert der Arbeitgeber einen Nachweis, ist dieser vorzulegen, wobei keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Verlangt der Arbeitgeber jedoch eine spezielle Art der Bestätigung, hat er die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen.

Diskriminierungsschutz und Hemmung von Fristen

Gleichbehandlung

Wird ein Arbeitnehmer wegen einer Dienstverhinderung im Zusammenhang mit dringenden familiären Gründen benachteiligt, greifen die Vorschriften des Gleichbehandlungsgesetzes. Diskriminierung ist unzulässig, auch wenn der Anlassfall nicht an das Geschlecht anknüpft.

Hemmung von Verfalls- und Verjährungsfristen

Seit 1. November 2023 werden Verjährungs- und Verfallsfristen gehemmt, wenn ein Arbeitnehmer zu Beginn einer Dienstverhinderung nach § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 6 ABGB bereits Ansprüche erworben hat. Die Hemmung dauert bis zwei Wochen nach Ende der Verhinderung.

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„Die Entgeltfortzahlung bei persönlicher Dienstverhinderung zeigt, dass das Arbeitsrecht nicht nur Pflichten, sondern auch Schutzmechanismen kennt. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die Verhinderung unverschuldet entsteht.“

Typischer Dienstverhinderungsgründe

Bankweg
Bankgeschäfte müssen grundsätzlich in die Freizeit fallen; daher besteht dafür kein Entgeltfortzahlungsanspruch.

Begräbnis
Die Teilnahme an Begräbnissen naher Angehöriger kann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründen, insbesondere bei sittlicher Verpflichtung.

Behördenwege und Vorladungen, Termine bei Interessenvertretungen und Rechtsanwälten
Behördliche Ladungen und notwendige Rechtstermine gelten als Dienstverhinderungsgründe, sofern kein eigenes Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt.

Familiäre Probleme
Schwere familiäre Krisen können einen wichtigen persönlichen Grund darstellen, wenn eine Anwesenheit des Arbeitnehmers dringend erforderlich ist.

Familienfeiern
Nur Feiern, bei denen eine moralische oder sittliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht, können einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auslösen.

Faschingsfeiern, Faschingsumzüge
Faschingsveranstaltungen gelten nicht als wichtiger Grund; freie Tage sind dafür regulär zu beantragen.

Führerscheinprüfung
Die Teilnahme an einer Führerscheinprüfung löst mangels spezieller kollektivvertraglicher Regelung keinen Entgeltfortzahlungsanspruch aus.

Gaszählerkommissionierung und Reparaturen
Ist die persönliche Anwesenheit notwendig und keine Ersatzperson verfügbar, kann dies einen gerechtfertigten Dienstverhinderungsgrund darstellen.

Haft
Bei gerechtfertigter Straf- oder Untersuchungshaft besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, und ein Entlassungsgrund kann vorliegen.

Naturereignisse
Unvorhersehbare Naturereignisse wie Schnee oder Hochwasser können Dienstverhinderungsgründe sein, wenn der Arbeitnehmer angemessene Vorsorge getroffen hat.

Hochzeit
Für die eigene sowie für Hochzeiten naher Angehöriger besteht häufig ein kollektivvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Quarantäne
Behördlich angeordnete Quarantäne gilt als Dienstverhinderungsgrund; das Entgelt ist weiterzuzahlen, sofern ein Absonderungsbescheid vorliegt.

Religiöse Feiern
Wichtige religiöse Verpflichtungen können Dienstverhinderungsgründe sein, wenn sie für den Arbeitnehmer sozial oder sittlich unabdingbar sind.

Streik
Dienstverhinderung durch streikbedingte Folgen kann entschuldigt sein, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Alternativen ausgeschöpft hat.

Verspätete Rückkehr vom Urlaub
Verspätungen aufgrund außergewöhnlicher Reisehindernisse können einen Anspruch begründen, sofern der Arbeitnehmer aktiv versucht, eine Rückreisemöglichkeit zu organisieren.

Wahlzeuge
Die Tätigkeit als Wahlzeuge wird als bedeutende gesellschaftliche Verpflichtung anerkannt und begründet daher einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 16.01.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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