Taggeld
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Taggeld
Das Taggeld, auch Tagesgeld oder Diäten genannt, ist eine steuerfreie Pauschale im österreichischen Steuerrecht, die den beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen abgilt.
Es soll jene Mehrkosten ausgleichen, die entstehen, weil die Verpflegung außerhalb des eigenen Wohn- oder Arbeitsortes regelmäßig teurer ist als im Alltag. Das Taggeld zählt nicht zum Arbeitslohn, sondern stellt einen steuerlich begünstigten Kostenersatz dar.
Das Taggeld dient dem Ausgleich eines typischen Mehraufwandes, der bei beruflichen Reisen entsteht. Der große Vorteil liegt in der Pauschalierung. Einzelne Rechnungen für Essen müssen nicht gesammelt oder nachgewiesen werden. Stattdessen gilt ein fixer Betrag, der als angemessener Durchschnittswert angesehen wird.
Arbeitgeber können Taggelder steuerfrei auszahlen, und Arbeitnehmer können nicht ersetzte Beträge im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.
Dienstreise als Voraussetzung
Ein Anspruch auf Taggeld setzt das Vorliegen einer Dienstreise voraus. Diese liegt vor, wenn eine berufliche Tätigkeit:
- vorübergehend erfolgt,
- im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht,
- außerhalb des üblichen Arbeitsortes ausgeführt wird und
- über den örtlichen Nahbereich von 25 Kilometern hinausgeht
Zusätzlich muss die Abwesenheit eine bestimmte Mindestdauer erreichen, weil das Steuerrecht kurze Wege oder sehr kurze Termine nicht begünstigt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Das Taggeld soll nicht bereichern, sondern ausgleichen, indem es den unvermeidbaren Mehraufwand der beruflichen Abwesenheit pauschal und verwaltungsarm berücksichtigt.“
Höhe der Taggelder im Inland ab 2025
Seit dem Jahr 2025 gelten in Österreich höhere steuerfreie Höchstbeträge für Taggelder bei Inlandsdienstreisen.
- € 30,00 pro Tag bei einer Abwesenheit von mindestens 12 Stunden
- € 2,50 pro angefangener Stunde bei einer Reisedauer von mehr als 3 Stunden und weniger als 12 Stunden
- Keine steuerfreie Berücksichtigung bei einer Reisedauer von höchstens 3 Stunden
Das volle Taggeld bezieht sich auf eine Abwesenheit von 24 Stunden. Längere Dienstreisen werden entsprechend aufgeteilt und berechnet.
Taggelder über und unter dem Höchstsatz
Zahlt der Arbeitgeber Taggelder über den steuerfreien Höchstbetrag aus, behandelt das Steuerrecht den übersteigenden Teil als normalen Arbeitslohn. Dieser Teil unterliegt der Lohnsteuer und der Sozialversicherung, selbst wenn höhere tatsächliche Kosten entstanden sind.
Besteht arbeitsrechtlich nur ein geringerer Anspruch, bleibt auch nur dieser niedrigere Betrag steuerfrei. Eine automatische steuerfreie Aufstockung bis zum Höchstsatz ist nicht vorgesehen. Freiwillige Mehrzahlungen sind nur zeitlich begrenzt steuerfrei möglich.
Kürzung bei bezahlten Mahlzeiten im Inland
Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen einer Dienstreise ein Mittag- oder Abendessen, reduziert sich das steuerfreie Taggeld.
- Kürzung um € 15,00 pro bezahlter Mahlzeit
- Die Kürzung erfolgt auch dann, wenn das Taggeld unter € 30,00 liegt
- Eine Kürzung unter null ist nicht vorgesehen
Frühstückskosten beeinflussen das Taggeld nicht, sondern fließen in die Berechnung der Nächtigungskosten ein.
Nächtigungsgelder im Inland
Für Übernachtungen im Inland bestehen zwei Möglichkeiten:
- Ersatz der tatsächlichen Nächtigungskosten inklusive Frühstück mit Beleg
- Pauschales Nächtigungsgeld von 17,00 Euro pro Nacht
Bei einer Nächtigung im Fahrzeug, etwa bei LKW-Fahrern, erlaubt das Steuerrecht einen pauschalen Ansatz von 4,50 Euro, sofern tatsächlich eine Nächtigung erfolgt.
Ausführliche Informationen zu Nächtigungsgelder lesen Sie hier.
Höhe der Taggelder im Ausland ab 2025
Bei Auslandsdienstreisen gelten je nach Staat unterschiedliche Höchstsätze. Diese richten sich nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete. Damit hängt die steuerfreie Höhe der Tages- und Nächtigungsgebühren im Ausland entscheidend davon ab, in welchem Staat der dienstliche Aufenthalt stattfindet.
Für die Zuordnung zählt grundsätzlich das Land, in dem die Tätigkeit zur Erfüllung des Dienstauftrages tatsächlich stattfindet. Wer auf einer Reise mehrere Staaten nur durchquert, löst dadurch noch keine eigene Zuordnung aus, solange die Arbeit nicht in mehreren Staaten erfolgt. Übt die Person die Dienstverrichtung tatsächlich in mehreren Ländern aus, muss die Abrechnung die jeweiligen Aufenthalts- und Tätigkeitszeiten berücksichtigen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Dienstreisen ins Ausland wirken auf den ersten Blick komplex, folgen steuerlich jedoch klaren Pauschalregeln, bei denen nicht die tatsächlichen Ausgaben, sondern länderspezifische Höchstsätze über Steuerfreiheit oder Steuerpflicht entscheiden.“
Die wichtigsten Grundsätze zur Berechnung
Das Auslandstaggeld steht im vollen Ausmaß grundsätzlich für eine Abwesenheit von 24 Stunden zu. Die Idee dahinter bleibt dieselbe wie im Inland: Es handelt sich um einen pauschalen Ausgleich für höhere Verpflegungskosten, nur eben angepasst an das jeweilige Preisniveau des Aufenthaltsstaates.
Dauert eine Auslandsdienstreise länger als drei Stunden, erlaubt das Steuerrecht eine anteilige Berechnung des Taggeldes. Die Berechnung erfolgt über ein Zwölftel-System: Für jede angefangene Stunde gebührt ein Zwölftel des jeweiligen Auslandstaggeldes. Damit entsteht eine stundenweise Abrechnungsmöglichkeit, sobald die Mindestdauer überschritten ist. Unterschreitet die Auslandsdienstreise eine Dauer von drei Stunden, wendet das Steuerrecht diese Berechnungslogik nicht an und behandelt die Reise steuerlich wie eine Inlandsdienstreise.
Die Steuerfreiheit gilt ausschließlich bis zur Höhe des jeweiligen Auslandshöchstsatzes. Zahlt der Arbeitgeber höhere Tagesgelder aus, behandelt das Steuerrecht den übersteigenden Teil als steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob höhere tatsächliche Kosten angefallen sind, weil das System auf Pauschalen basiert und nicht auf Einzelnachweisen der Verpflegung.
Zahlt der Arbeitgeber ein Auslandstaggeld unter dem jeweiligen Höchstsatz aus, können Arbeitnehmer die Differenz grundsätzlich als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen, sofern die Dienstreise beruflich veranlasst ist und die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nächtigungsgelder im Ausland
Bei Nächtigungen im Ausland bestehen in der Praxis zwei typische Wege der steuerlichen Behandlung:
- Ersatz der tatsächlichen Kosten mit Beleg: Werden Hotelkosten samt Frühstück nachgewiesen, kann der Arbeitgeber diese im nachgewiesenen Ausmaß steuerfrei ersetzen, sofern die Nächtigung tatsächlich stattgefunden hat und die Reise beruflich veranlasst ist.
- Pauschaler Ersatz nach Auslandsnächtigungssätzen: Alternativ kann ein pauschaler Nächtigungssatz herangezogen werden, der sich ebenfalls nach den amtlichen Auslandsreisesätzen richtet und je nach Staat stark variiert.
Damit unterscheidet sich das Ausland deutlich vom Inland, weil die pauschalen Nächtigungssätze im Ausland nicht einheitlich sind, sondern das jeweilige Niveau des Aufenthaltslandes abbilden.
Geschäftsessen im Ausland
Bei Geschäftsessen gelten im Ausland andere Kürzungsregeln als im Inland. Während im Inland ein bezahltes Mittag- oder Abendessen das steuerfreie Taggeld fix reduziert, setzt das Auslandssystem stärker auf eine pauschale Betrachtung der Verpflegung.
Ein bezahltes Geschäftsessen pro Tag ohne Kürzung
Wird im Rahmen einer Auslandsdienstreise ein Geschäftsessen pro Tag vom Arbeitgeber übernommen, führt das nicht zu einer Kürzung des steuerfreien Auslandstaggeldes. Das Taggeld bleibt im zulässigen Ausmaß steuerfrei.
Zwei bezahlte Essen oder volle Verpflegung: nur ein Drittel steuerfrei
Trägt der Arbeitgeber jedoch zwei Geschäftsessen pro Tag oder werden die Kosten der vollen Verpflegung übernommen, reduziert sich das steuerfreie Auslandstaggeld deutlich. In diesem Fall bleibt nur ein Drittel des jeweiligen Auslandstaggeldes steuerfrei.