Erhöhte Familienbeihilfe
Erhöhte Familienbeihilfe
Erhöhte Familienbeihilfe
Der monatliche Erhöhungsbetrag nach dem Familienlastenausgleichsgesetz unterstützt Kinder mit erheblicher Behinderung zusätzlich zur regulären Familienbeihilfe. Als erheblich gilt eine Beeinträchtigung ab einem Behinderungsgrad von 50 % oder eine dauerhafte Unfähigkeit, den eigenen Unterhalt zu sichern.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Der Zuschlag ergänzt die reguläre Familienbeihilfe und bildet gemeinsam mit anderen Leistungen ein wichtiges Instrument der Familienförderung.“
Höhe der erhöhten Familienbeihilfe
Seit dem 1. Jänner 2025 erhalten Familien zusätzlich zur regulären Familienbeihilfe einen Erhöhungsbetrag von € 189,20 monatlich. Der Gesetzgeber erhöht diesen Betrag regelmäßig entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung und sichert damit die Kaufkraft der Leistung.
Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
Um Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe zu haben, müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die reguläre Familienbeihilfe und zusätzlich die Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe erfüllt werden:
Allgemeine Voraussetzungen für die Familienbeihilfe
- Das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt oder die Eltern leisten überwiegend Unterhalt
- Der Anspruch besteht unabhängig vom Einkommen der Eltern.
- Er umfasst leibliche, adoptierte, Pflege- und Stiefkinder.
- Ab dem 18. Lebensjahr setzt der Anspruch eine Ausbildung voraus, etwa Schule, Lehre oder Studium.
- Grundsätzlich endet die Familienbeihilfe mit dem 24. Geburtstag, unter bestimmten Bedingungen spätestens mit 25.
Besondere Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe
Die erhöhte Familienbeihilfe wird zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt, wenn eine erhebliche Behinderung vorliegt.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung im folgenden Ausmaß besteht:
- eine mindestens 50 %-ige Behinderung des Kindes oder
- eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Kindes.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Bei kürzeren Funktionsbeeinträchtigungen besteht kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erbwerbsunfähigkeit des Kindes wird mit einem medizinischen Gutachten festgestellt.
Dauer der erhöhten Familienbeihilfe
Mindestens 50 %-ige Behinderung
Besteht eine zumindest 50 %-ige Behinderung des Kindes, dann wird die erhöhte Familienbeihilfe für die Dauer der allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Dies ist grundsätzlich bis zur Volljährigkeit, in bestimmten Fällen jedoch auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (25. Geburtstag).
Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit
Liegt hingegen eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor, dann besteht für den Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe keine Altersgrenze.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (21. Geburtstag) ein oder während einer Ausbildung spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres (25. Geburtstag) eingetreten ist. Dann besteht der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ohne zeitliche Begrenzung fort.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Auf diese Weise berücksichtigt der Gesetzgeber, dass bestimmte Kinder auch im Erwachsenenalter kontinuierliche Unterstützung benötigen und ihre Familien dadurch dauerhaft finanziell belastet sind.“
Dazuverdienstgrenze
Bleibt das jährliche Einkommen unter der festgelegten Zuverdienstgrenze, erhalten die Anspruchsberechtigten die erhöhte Familienbeihilfe weiterhin. Im Jahr 2025 beträgt die Dazuverdienstgrenze für die erhöhte Familienbeihilfe € 17.272. Die Zuverdienstgrenze berechnet sich bei der erhöhten Familienbeihilfe wie bei der allgemeinen Familienbeihilfe.
Wird die Dazuverdienstgrenze überschritten, dann hat dies zwei Folgen:
- Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe entfällt.
- Es ist jener Betrag zurückzubezahlen, um welchen die Dazuverdienstgrenze überschritten wurde.
Wenn das Einkommen in einem darauffolgenden Kalenderjahr wieder unter der Zuverdienstgrenze liegt, lebt der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe erneut auf. In diesem Fall ist ein neuer Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Verfahren zur erhöhten Familienbeihilfe
Das Verfahren zum Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe umfasst im Wesentlichen drei Schritte:
- Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe
- Medizinische Begutachtung
- Entscheidung des Finanzamts
Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe
Die erhöhte Familienbeihilfe wird nicht automatisch gewährt, sondern ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Dafür dient das Formular Beih 3, das online abrufbar oder direkt beim Finanzamt erhältlich ist.
Antragsberechtigt für die erhöhte Familienbeihilfe sind grundsätzlich die Eltern. Das Kind jedoch selbst antragsberechtigt, falls
- das Kind einen eigenständigen Haushalt führt und
- die Eltern dem Kind nicht überwiegend den Unterhalt leisten.
Rückwirkende Beantragung
Eltern können die erhöhte Familienbeihilfe bis zu fünf Jahre rückwirkend beantragen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen in diesem Zeitraum erfüllt waren. Ansprüche, die weiter zurückliegen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Medizinisches Gutachten
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung mittels eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Nach Einreichung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe prüft das Finanzamt daher die Unterlagen und leitet ein medizinisches Begutachtungsverfahren beim Sozialministeriumsservice ein.
Das Sozialministeriumsservice bestimmt einen medizinischen Sachverständigen zur Untersuchung des Kindes. Vom Termin zur ärztlichen Untersuchung des Kindes werden die Eltern oder das Kind schriftlich verständigt.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Zur ärztlichen Untersuchung sollten sämtliche Unterlagen des Kindes, welche die Behinderung oder die Erwerbsunfähigkeit belegen, in Kopie mitgenommen werden. Dabei ist nicht nur an eine vollständige Krankengeschichte, sondern auch an Dokumente über eventuelle (erfolglose) Versuche zur Eingliederung des Kindes in den Arbeitsprozess zu denken.“
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Das Sozialministeriumservice übermittelt das gesamte Gutachten an die Eltern, an das Finanzamt jedoch nur das Ergebnis. Eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat jedoch nicht zu erfolgen.
Behindertenpass
Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG) zur Ausstellung eines Behindertenpasses nachgewiesen wird.
Entscheidung durch das Finanzamt
Auf Grundlage des medizinischen Gutachtens und der sonstigen Unterlagen entscheidet das Finanzamt über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe mit Bescheid.
Rechtsmittel
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides beim Finanzamt eine Beschwerde eingebracht werden. Über die Beschwerde entscheidet entweder das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung oder sonst das Bundesfinanzgericht (BFG).
Prüfung alle fünf Jahre
Das Finanzamt prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe spätestens alle fünf Jahre. Von der Überprüfung ausgenommen sind erhebliche Behinderungen oder Erkrankungen, die aus ärztlicher Sicht keine positiven Änderungen erwarten lassen und dies entsprechend im Gutachten als Dauerzustand vermerkt ist.
Arbeitsversuch
Wurde im Gutachten die Erwerbsunfähigkeit als Dauerzustand festgestellt, dann schadet ein Arbeitsversuch dem Anspruch grundsätzlich nicht. Für die Dauer des Arbeitsversuches ist die Familienbeihilfe abzumelden. Scheitert der Arbeitsversuch, dann ist die Familienbeihilfe wieder zu gewähren.
Zusammenspiel mit anderen Leistungen
Die erhöhte Familienbeihilfe ergänzt andere familienbezogene Leistungen wie den Kinderabsetzbetrag, das jährliche Schulstartgeld, den Mehrkindzuschlag und die Geschwisterstaffelung. Gemeinsam bilden diese Leistungen ein abgestuftes Unterstützungssystem, das sich an den vielfältigen Bedürfnissen von Familien orientiert.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die erhöhte Familienbeihilfe entfaltet ihre volle Wirkung erst im Zusammenspiel mit Kinderabsetzbetrag, Schulstartgeld und Mehrkindzuschlag, weil sie Teil eines abgestuften Fördermodells ist.“