Altersteilzeit
Altersteilzeit
Altersteilzeit
Altersteilzeit ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit in den letzten Jahren vor dem Regelpensionsalter zu reduzieren, ohne einen entsprechenden Einkommensverlust hinnehmen zu müssen. Die rechtliche Grundlage dafür bildet insbesondere § 27 AlVG. Neben dem reduzierten Teilzeitentgelt erhalten Arbeitnehmer einen gesetzlich vorgesehenen Lohnausgleich.
Altersteilzeit ist keine automatische Rechtsfolge, sondern setzt stets eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Kommt keine Einigung zustande, besteht kein Anspruch auf Altersteilzeit.
Grundprinzip der Altersteilzeit
Arbeitnehmer können frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter in Altersteilzeit wechseln. Ziel ist ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Pension bei gleichzeitiger sozialversicherungsrechtlicher Absicherung.
Der Gesetzgeber legt den rechtlichen Rahmen fest, insbesondere:
- Mindesthöhe des Lohnausgleichs
- Beitragsgrundlagen für Sozialversicherung und Vorsorgekasse
- Berechnung der Abfertigung
Innerhalb dieses Rahmens besteht Vertragsfreiheit.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Altersteilzeit ist kein Ausstieg aus dem Berufsleben, sondern ein rechtlich strukturierter Übergang in die Pension, der sorgfältig gestaltet werden muss.“
Voraussetzungen für eine AMS Förderung
Eine vom AMS geförderte Altersteilzeit liegt nur vor, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer erfüllt die persönlichen Voraussetzungen
- Es besteht eine schriftliche Altersteilzeitvereinbarung mit Mindestinhalt
- Die gesetzlichen Vorgaben werden eingehalten, insbesondere:
- grundsätzlich kein Nebenjob bei einem anderen Arbeitgeber
- bei geblockter Altersteilzeit Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft
- Begrenzung der Freizeitphase
Zusätzlich muss der Arbeitgeber beim AMS eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers über den frühestmöglichen Pensionsstichtag vorlegen. Diese Bestätigung beantragt der Arbeitnehmer selbst.
Formen der Altersteilzeit
Das Gesetz unterscheidet zwei Formen der Altersteilzeit: die kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung und die geblockte Altersteilzeit.
Kontinuierliche Altersteilzeit
Eine kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung liegt vor, wenn die Arbeitszeit entweder gleichmäßig oder innerhalb von sechsmonatigen Durchrechnungszeiträumen reduziert wird und dabei feste Grenzen eingehalten werden.
In jedem Durchrechnungszeitraum darf die durchschnittliche Arbeitszeit nicht über 80 % und nicht unter 20 % der bisherigen Normalarbeitszeit liegen. Maßgeblich ist bei Vollzeit die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit die individuell vereinbarte Arbeitszeit.
Zeitguthaben und Zeitschulden müssen spätestens am Ende der gesamten Laufzeit ausgeglichen sein. Innerhalb der einzelnen Durchrechnungszeiträume ist ein Ausgleich noch nicht erforderlich.
Die konkrete Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der sechsmonatigen Zeiträume vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zu hohe Zeitguthaben sind jedoch riskant, da sie zu einer nachträglichen Einstufung als Blockmodell und zu Rückforderungen durch das AMS führen können.
Geblockte Altersteilzeit
Ein Blockmodell liegt vor, wenn die Vereinbarung länger als sechs Monate dauert und die Arbeitszeit innerhalb eines sechsmonatigen Durchrechnungszeitraums entweder über 80 % oder unter 20 % der bisherigen Normalarbeitszeit liegt. Die Arbeitsleistung erfolgt dabei nicht gleichmäßig, sondern in klar getrennten Arbeits- und Freizeitphasen.
Üblicherweise wird die Arbeitsleistung zu Beginn erbracht und die angesammelte Freizeit am Ende konsumiert. Zulässig ist jedoch auch, die Freizeitphase ganz oder teilweise voranzustellen.
Während der gesamten Freizeitphase muss der Arbeitgeber eine Ersatzarbeitskraft beschäftigen. Eine Kombination mit einer kontinuierlichen Arbeitszeitverkürzung ist rechtlich ausgeschlossen. Liegt nicht während der gesamten Laufzeit eine gleichmäßige Reduktion vor, ist die Vereinbarung als geblockte Altersteilzeit einzuordnen.
Mehrstunden und Überstunden während der Altersteilzeit
Mehrstunden und Überstunden sind während der Altersteilzeit nur zulässig, wenn der Arbeitgeber sie durch Zeitausgleich und nicht durch Geld abgilt. Dies gilt unabhängig vom gewählten Altersteilzeitmodell.
Voraussetzungen für Altersteilzeit
Der Einstieg ist frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter möglich. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer in den letzten 25 Jahren eine ausreichend lange arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweist.
Zusätzlich muss die Normalarbeitszeit in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten mindestens 60 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen. Teilzeitbeschäftigte sind daher nicht ausgeschlossen, sofern diese Grenze erreicht wird.
Erforderlich ist außerdem eine tatsächliche Beschäftigung von mindestens drei vollen Kalendermonaten beim selben Arbeitgeber innerhalb der letzten zwölf Monate. Zeiten des Krankenstands bleiben unschädlich, unbezahlter Urlaub schließt die Inanspruchnahme hingegen aus.
Die Vereinbarung ist nur zulässig, solange das Regelpensionsalter noch nicht erreicht ist. Beim Blockmodell darf zudem kein Anspruch auf eine andere Alterspension bestehen. Eine Ausnahme gilt für die Korridorpension, die eine zeitlich begrenzte Blockvariante nicht ausschließt.
Ab dem Jahr 2026 steigt bei neu beginnender kontinuierlicher Gestaltung die erforderliche Dauer der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung schrittweise an. Maßgeblich sind dabei ausschließlich Zeiten, die arbeitslosenversicherungsrechtlich als Beschäftigung gelten.
Antrittsalter und Dauer
Altersteilzeit ist frühestens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter möglich. Aufgrund der schrittweisen Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen steigt auch deren Antrittsalter entsprechend.
Die Höchstdauer hängt von der Form und vom Beginn ab:
- Geblockte Altersteilzeit: weiterhin maximal 5 Jahre
- Kontinuierliche Altersteilzeit ab 2026: maximal viereinhalb Jahre
Soll eine kontinuierliche Altersteilzeit bis zum Regelpensionsalter dauern, darf sie ab 2026 nicht früher als 4,5 Jahre davor beginnen.
Eine Mindestdauer gibt es nicht. Spätestens endet die Altersteilzeit mit dem Ende des Monats, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird.
Ende der Altersteilzeit
Das Ende der Altersteilzeit beendet das Dienstverhältnis nicht automatisch. Ohne ausdrückliche Vereinbarung lebt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder auf.
In der Praxis wird daher häufig vereinbart, dass das Dienstverhältnis mit Ende der Altersteilzeit einvernehmlich endet.
Je nach Situation können danach folgen:
- Teilpension bei fortgesetzter Teilzeit
- Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
- unmittelbarer Pensionsantritt
Arbeitslosengeld wird dabei nicht nach dem letzten Altersteilzeitentgelt berechnet, sondern nach der früheren Vollzeit Beitragsgrundlage.
Pensionsrechtliche Absicherung
Altersteilzeit führt zu keinem pensionsrechtlichen Nachteil. Die Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin auf Basis der früheren Arbeitszeit entrichtet. Kollektivvertragliche Erhöhungen wirken sich auch während der Altersteilzeit pensionssteigernd aus.
Altersteilzeitgeld
Das Altersteilzeitgeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und dient dazu, dem Arbeitgeber einen Teil der zusätzlichen Kosten der Altersteilzeit zu ersetzen. Es gebührt ausschließlich auf Antrag beim AMS.
Antrag und Meldungen
Das Altersteilzeitgeld wird nur auf Antrag gewährt. Eine rückwirkende Auszahlung ist höchstens für drei Monate möglich.
Gesetzesänderungen ab 2026
Mit 1. Jänner 2026 wurden die Regelungen für neu beginnende kontinuierliche Altersteilzeit deutlich verschärft:
- kürzere Höchstdauer
- reduzierter Kostenersatz
- strengere Rahmenbedingungen
Diese Änderungen gelten grundsätzlich nur für Altersteilzeitvereinbarungen mit Beginnn nach dem 31. Dezember 2025. Das Nebenbeschäftigungsverbot gilt jedoch auch für ältere Vereinbarungen und für geblockte Altersteilzeit.