Wohnbauförderungsbeitrag

Wohnbauförderungsbeitrag

Der Wohnbauförderungsbeitrag ist eine gesetzlich vorgesehene Abgabe, die im Rahmen der Sozialversicherung von unselbständig Beschäftigten und ihren Arbeitgebern eingehoben wird. Mit diesen Mitteln finanzieren die Bundesländer Maßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, etwa den Bau leistbarer Wohnungen oder Sanierungsprogramme. Der Beitrag knüpft an das Arbeitsentgelt an und wird gemeinsam von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

Wohnbauförderungsbeitrag: Wer zahlen muss, wie hoch der Beitrag ist und welche Ausnahmen gelten, verständlich und rechtssicher dargestellt.

Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags

In fast allen Bundesländern beträgt der Wohnbauförderungsbeitrag derzeit 1 Prozent der maßgeblichen Beitragsgrundlage. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen diesen Betrag zu gleichen Teilen. Das bedeutet, dass jeweils 0,5 Prozent vom laufenden Entgelt auf den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber entfallen.

Eine Besonderheit gilt für Wien. Ab 1. Jänner 2026 erhöht sich dort der Beitragssatz auf 1,5 Prozent. Auch hier erfolgt die Aufteilung gleichmäßig, sodass Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 0,75 Prozent übernehmen.

Der Wohnbauförderungsbeitrag wird ausschließlich vom laufenden monatlichen Entgelt berechnet, das der Krankenversicherung unterliegt. Dabei gilt eine gesetzliche Obergrenze, die sogenannte Höchstbeitragsgrundlage. Für das Jahr 2025 liegt diese bei € 6.450,00 pro Monat.

Einkommensteile oberhalb dieser Grenze bleiben außer Ansatz. Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, lösen keinen Wohnbauförderungsbeitrag aus.

Für Personen, die nicht krankenversichert sind, aber der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, dient die dortige Beitragsgrundlage als Bemessungsgrundlage. Dies betrifft etwa bestimmte Berufsgruppen im juristischen Bereich.

Die Kompetenz zur Festlegung des Beitragssatzes liegt bei den Bundesländern. Eine bundesweit einheitliche Mindest- oder Höchstgrenze existiert nicht. Innerhalb eines Bundeslandes darf jedoch nur ein einheitlicher Tarif gelten, und Änderungen während eines laufenden Jahres sind ausgeschlossen.

Für das Jahr 2025 haben alle Bundesländer, wie bereits in den Vorjahren, auf Anpassungen verzichtet. Daher bleibt der Beitragssatz bundesweit bei 1 Prozent, mit der angekündigten Abweichung für Wien ab 2026.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Der Wohnbauförderungsbeitrag wirkt unscheinbar, entscheidet in der Praxis jedoch häufig über die korrekte Abgabenbelastung von Dienstverhältnissen und erfordert daher besondere Aufmerksamkeit bei der Abrechnung.“

Beitragspflichtige

Zum Wohnbauförderungsbeitrag sind grundsätzlich alle Personen verpflichtet, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und aus dieser Tätigkeit ein laufendes Entgelt beziehen. Entscheidend ist nicht die konkrete Berufsbezeichnung, sondern ob ein Dienstverhältnis vorliegt, das sozialversicherungsrechtlich als beitragspflichtig gilt.

Beitragspflichtig sind vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem privaten oder öffentlichen Dienstverhältnis stehen. Sobald sie Anspruch auf regelmäßiges Entgelt haben, entsteht auch die Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrags. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Dienstverhältnis befristet oder unbefristet abgeschlossen wurde.

Ebenfalls erfasst sind Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, sofern sie für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten. In diesen Fällen knüpft das Gesetz nicht an einen klassischen Arbeitsplatz an, sondern an die wirtschaftliche Abhängigkeit und den Entgeltanspruch.

Zudem trifft die Beitragspflicht auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Sie müssen den Wohnbauförderungsbeitrag für jene Beschäftigten abführen, die selbst beitragspflichtig sind. Der Arbeitgeber trägt dabei nicht nur seinen eigenen Anteil, sondern ist auch für die korrekte Berechnung und Abfuhr des gesamten Beitrags verantwortlich.

Für Auftraggeber von beitragspflichtigen Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gelten vergleichbare Pflichten. Sie nehmen sozialversicherungsrechtlich die Rolle eines Arbeitgebers ein und müssen den Wohnbauförderungsbeitrag entsprechend berücksichtigen.

Zusammengefasst gilt: Sobald ein Anspruch auf laufendes Entgelt aus einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis besteht, entsteht auch die Verpflichtung zur Zahlung des Wohnbauförderungsbeitrags. Ob die Tätigkeit im Betrieb, im Homeoffice oder als Heimarbeit ausgeübt wird, ist dafür nicht ausschlaggebend.

Ausgenommen vom Wohnbauförderungsbeitrag

Nicht jede beschäftigte Person muss diesen Beitrag leisten. Das Gesetz sieht eine Reihe von Ausnahmen vor. Keine Beitragspflicht besteht unter anderem für:

Diese Ausnahmen zeigen, dass der Wohnbauförderungsbeitrag gezielt an klassische Dienstverhältnisse anknüpft.

Sonderfall Kurzarbeit

Kommt es zu einer Phase der Kurzarbeit, gelten für die Berechnung des Wohnbauförderungsbeitrags abweichende Regeln. Ausgangspunkt bleibt in vielen Fällen jenes Entgelt, das vor dem Eintritt in die Kurzarbeit maßgeblich war. Liegt diese frühere Beitragsgrundlage über dem während der Kurzarbeit bezogenen Einkommen, knüpft die Berechnung weiterhin an den höheren Betrag an.

Die dadurch entstehende Differenz wirkt sich jedoch nicht zulasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus. Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall sämtliche Beitragsteile, die sich aus dem höheren Vergleichsentgelt ergeben. Das umfasst ausdrücklich auch jenen Anteil des Wohnbauförderungsbeitrags, der normalerweise vom Arbeitnehmer zu leisten wäre.

Für Beschäftigte führt diese Sonderregelung zu einer spürbaren finanziellen Entlastung. Trotz reduzierten Einkommens entstehen ihnen keine zusätzlichen Abzüge, die auf der früheren höheren Bemessungsgrundlage beruhen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 29.04.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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