Vergleichszahlungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses
Vergleichszahlungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses
Vergleichszahlungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses
Vergleichszahlungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses beruhen auf einem arbeitsrechtlichen Vergleich, mit dem Arbeitgeber und Dienstnehmer strittige oder zweifelhafte Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich bereinigen. Durch das beiderseitige Nachgeben werden offene Rechtsfragen abschließend geregelt und rechtliche Unsicherheiten beseitigt. Vergleichszahlungen dienen damit der endgültigen Klärung von Beendigungsansprüchen und der Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen.
Begriff des Vergleichs
Nach § 1380 ABGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben neu festgelegt werden. Im Arbeitsrecht spielt der Vergleich vor allem bei der Auflösung des Dienstverhältnisses eine zentrale Rolle, da hier häufig Unsicherheiten über Entgeltansprüche, Abfertigung, Urlaubsersatzleistung oder Schadenersatz bestehen.
Ein Vergleich ist nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt, sondern kann während des laufenden Dienstverhältnisses ebenso wie im Zusammenhang mit dessen Beendigung vereinbart werden. Üblicherweise wird er außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens abgeschlossen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der arbeitsrechtliche Vergleich schafft Rechtsklarheit durch beiderseitiges Nachgeben und beendet strittige oder zweifelhafte Ansprüche endgültig.“
Irrtumsanfechtung eines Vergleichs
Der Zweck eines Vergleichs besteht darin, eine bestehende Streitigkeit endgültig zu beenden. Daher ist eine Anfechtung wegen Irrtums nur eingeschränkt möglich. Ein Vergleich kann nur dann angefochten werden, wenn sich der Irrtum auf die Person oder den Gegenstand des Vergleichs bezieht.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer beendet sein Dienstverhältnis und akzeptiert 5.000 Euro als Vergleichszahlung. Beide Seiten gehen dabei irrtümlich davon aus, dass keine offenen Urlaubsansprüche mehr bestehen. Später zeigt sich, dass tatsächlich noch mehrere Urlaubstage offen waren.
Eine Irrtumsanfechtung kommt nur in Betracht, wenn die sogenannte Vergleichsgrundlage betroffen ist, also Umstände, die beide Parteien bei Abschluss als sicher und unstrittig angesehen haben. Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung vorliegen. Ein gemeinsamer Irrtum beider Parteien ist ausreichend.
Beispiel: Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen bei Beendigung des Dienstverhältnisses einen Vergleich. Beide gehen davon aus, dass das Dienstverhältnis bereits wirksam gekündigt wurde. Später stellt sich heraus, dass die Kündigung rechtlich unwirksam war und das Dienstverhältnis noch bestand.
Bereinigungswirkung von Vergleichen bei DV Ende
Die Bereinigungswirkung eines Vergleichs ist von seinem Anlass abhängig.
Die Wirkung eines Vergleichs beschränkt sich regelmäßig auf Ansprüche und Rechtsfolgen, die für die Parteien bei Vertragsabschluss absehbar waren. Spätere, zu diesem Zeitpunkt noch ungewisse Entwicklungen fallen nicht darunter.
Ein im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses geschlossener Vergleich wirkt in der Regel umfassend. Er gilt grundsätzlich als endgültige Regelung aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, selbst dann, wenn einzelne Forderungen im Text nicht ausdrücklich angeführt sind, sofern sie für die Parteien erkennbar gewesen wären.
Sollen bestimmte Ansprüche nicht von dieser Bereinigung erfasst sein, etwa Rückzahlungsforderungen aus Vorschüssen, Darlehen oder mögliche Regressansprüche des Arbeitgebers, ist deren ausdrückliche Ausnahme zwingend festzuhalten. Andernfalls ist davon auszugehen, dass auch diese Forderungen durch den Vergleich erledigt sind.
Generalvergleich und seine Reichweite
Ein Generalvergleich geht über die bloße Beilegung eines einzelnen Streits hinaus. Er soll sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis endgültig erledigen. Ein solcher Vergleich umfasst grundsätzlich alle erkennbaren Ansprüche, auch zukünftige.
Nicht umfasst sind jedoch Forderungen, mit denen keine der Parteien rechnen konnte, sowie Ansprüche, die eine Partei der anderen bewusst verschwiegen hat.
Vergleich über unabdingbare Ansprüche
Ein Vergleich über vertraglich gestaltbare Ansprüche bereitet regelmäßig keine rechtlichen Schwierigkeiten. Deutlich schwieriger ist hingegen der Umgang mit gesetzlich geschützten, grundsätzlich nicht verzichtbaren Arbeitnehmerrechten.
Nach überwiegender Rechtsmeinung ist ein Verzicht auf solche zwingenden Ansprüche während eines bestehenden Dienstverhältnisses unzulässig. Ein Vergleich kann diese Ansprüche dennoch erfassen, wenn die Parteien damit eine tatsächliche Streitlage oder rechtliche Unsicherheit klären. Das gilt auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses, etwa wenn die Parteien eine strittige Entlassung durch eine einvernehmliche Auflösung mit geregelten finanziellen Folgen ersetzen.
Voraussetzung ist stets, dass der Vergleich einen sachlichen Ausgleich schafft und der Wegfall eines Anspruchs durch andere, gleichwertige Vorteile kompensiert wird.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Auch unverzichtbare Ansprüche können durch Vergleich geregelt werden, sofern eine echte Streitigkeit besteht und der Ausgleich für beide Seiten sachlich ausgewogen ist.“