Rechtsfolgen eines vorgetäuschten Krankenstands

Rechtsfolgen eines vorgetäuschten Krankenstands

Ein vorgetäuschter Krankenstand wird oft vorschnell unterstellt. Schon alltägliche Tätigkeiten im privaten Umfeld können Arbeitgeber verunsichern und zu unbegründeten Verdächtigungen führen. Für Arbeitnehmer ist entscheidend zu wissen, dass nur dann ein arbeitsrechtlich relevanter Verstoß vorliegt, wenn ein Verhalten im Krankenstand objektiv geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern. Ein solcher Nachweis ist in der Praxis schwierig und muss klar geführt werden. Ohne eindeutige medizinische Grundlage kann eine Entlassung nicht aufrechterhalten werden.

Was droht bei Verdacht auf vorgetaeuschten Krankenstand Klare Infos zu Rechten von Arbeitnehmern und zu arbeitsrechtlichen Folgen.

Rechtliche Grundlagen

Die Beurteilung möglicher Pflichtverletzungen basiert auf dem Vertragsrecht des ABGB und der Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Die Rechtsprechung prüft streng und verlangt im Zweifel eine eindeutige medizinische Bestätigung, dass ein Verhalten tatsächlich schädlich war. Arbeitnehmer müssen sich während des Krankenstands zwar genesungsfördernd verhalten, jedoch nicht jede Tätigkeit ist automatisch verboten. Entscheidend sind die ärztlichen Empfehlungen und der konkrete Gesundheitszustand.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Im Krankenstand steht die Gesundheit der Arbeitnehmer im Vordergrund. Ohne klare Beweise darf kein Arbeitgeber vorschnell handeln.“

Verhalten im Krankenstand

Arbeitnehmer haben die Pflicht, alles zu unterlassen, was ihre Genesung verzögern könnte. Gleichzeitig gilt:

Die Grenze liegt erst bei Handlungen, die medizinisch nachvollziehbar schaden können.

Vorliegen eines Entlassungsgrunds

Ein Entlassungsgrund besteht nur, wenn

Beweispflicht der Arbeitgeberseite

Im Streitfall trifft die Arbeitgeberseite die volle Beweislast. Sie muss konkret darlegen und beweisen, welches Verhalten vorlag, wo und wann es gesetzt wurde, wie lange es dauerte und warum dieses Verhalten geeignet war, den Genesungsprozess zu verzögern.

Gelingt dieser Nachweis nicht, gilt die Entlassung als ungerechtfertigt und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen sowie gegebenenfalls Schadenersatz. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass der Vorwurf eines vorgetäuschten Krankenstands vor Gericht häufig scheitert.

Bedeutung der ärztlichen Einschätzung

Eine bloße Missachtung ärztlicher Ausgehzeiten rechtfertigt für sich keine fristlose Entlassung. Ausschlaggebend bleibt die medizinische Beurteilung. Wenn eine Tätigkeit nach Einschätzung der behandelnden Arztes den Heilungsverlauf nicht beeinträchtigt oder sogar fördern kann, entfällt der Entlassungsgrund.

Wie Arbeitnehmer mit Verdächtigungen umgehen sollten

Wenn der Arbeitgeber Zweifel äußert oder Fragen stellt, empfiehlt sich ein sachliches und ruhiges Vorgehen.

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, medizinische Details preiszugeben. Sie müssen lediglich bestätigen, dass sie sich an die ärztlichen Vorgaben halten.

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Finanz & Recht
„Viele Entlassungen scheitern daran, dass Arbeitgeber ihre Beweispflichten unterschätzen. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen und wahren.“

Ermittlungen des Arbeitgebers und deren Grenzen

Arbeitgeber dürfen bei Verdacht Informationen einholen, doch ihre Möglichkeiten sind begrenzt.

Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass ein Verdacht allein keinen Beweis liefert und dass Gerichte die hohe Schwelle für eine wirksame Entlassung streng prüfen.

Befragung der Arbeitnehmer

Beschäftigte können nach Wiederantritt der Arbeit zu ihrem Genesungsverhalten befragt werden. Sobald objektive Anhaltspunkte für widersprüchliche oder zweifelhafte Aktivitäten bestehen, darf die Arbeitgeberseite klären, ob diese Tätigkeit mit den ärztlichen Anweisungen vereinbar war. Ergibt die Befragung ein nachvollziehbares Bild und bestehen keine Widersprüche zum medizinischen Befund, ist eine Entlassung in der Regel nicht gerechtfertigt.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 19.12.2025
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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