Beschäftigung von Jugendlichen
Beschäftigung von Jugendlichen
- Beschäftigung von Jugendlichen
- Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich
- Jugendliche
- Ausbildungspflicht in Österreich
- Sonderregelungen für Jugendliche
- Schutzbestimmungen nach der KJBG Verordnung
- Sonderregelungen für Lehrlinge nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- Überstunden bei Lehrlingen
- Urlaub von Jugendlichen
- Strafbestimmungen und Folgen von Verstößen
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Beschäftigung von Jugendlichen
Die Beschäftigung von Jugendlichen unterliegt in Österreich besonderen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften. Das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) regelt abweichend von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschäftigt werden dürfen. Der Gesetzgeber verfolgt dabei das Ziel, junge Arbeitnehmer vor gesundheitlichen, sittlichen und sozialen Gefahren zu schützen und gleichzeitig klare Pflichten für Arbeitgeber festzulegen.
Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich
Die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG). Es enthält Sonderregelungen insbesondere zu Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Beschäftigungsverboten und Meldepflichten. Verstöße können zu empfindlichen Verwaltungsstrafen und im Extremfall zu einem vollständigen Beschäftigungsverbot führen.
Das Gesetz gilt grundsätzlich für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus enthält es einzelne Sonderregelungen, die auch für Lehrlinge nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiter anzuwenden sind.
Nicht anwendbar ist das Gesetz unter anderem auf Beschäftigungsverhältnisse, die dem Landarbeitsgesetz unterliegen, auf Tätigkeiten in privaten Haushalten sowie teilweise auf Jugendliche in Backwaren Erzeugungsbetrieben, für die Sondervorschriften bestehen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Beschäftigung von Jugendlichen verlangt besondere Sorgfalt. Wer Arbeitszeiten, Tätigkeiten und Schutzvorschriften missachtet, setzt nicht nur junge Menschen, sondern auch sich selbst erheblichen rechtlichen Risiken aus.“
Jugendliche
Als Jugendliche gelten Personen, die das 15. Lebensjahr und die allgemeine Schulpflicht vollendet haben und das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als Kinder im Sinn des Gesetzes.
Minderjährige, die ihre allgemeine Schulpflicht schon vor dem 15. Geburtstag abgeschlossen haben und in einem Lehrverhältnis oder im Rahmen eines Ferial- oder Pflichtpraktikums tätig sind, fallen arbeitsrechtlich unter dieselben Schutz und Beschäftigungsregelungen wie Jugendliche.
Ausbildungspflicht in Österreich
Die Ausbildungspflicht verpflichtet Jugendliche in Österreich, nach dem Ende der allgemeinen Schulpflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an einer anerkannten Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme teilzunehmen. Ziel ist es, jungen Menschen eine tragfähige Qualifikation zu vermitteln und dadurch den Einstieg in ein dauerhaftes Erwerbsleben zu sichern.
Erziehungsberechtigte sind gesetzlich verpflichtet, aktiv dafür zu sorgen, dass die Ausbildungspflicht erfüllt wird. Das Gesetz ist als Schutz- und Förderinstrument ausgestaltet und verfolgt arbeitsmarktpolitische sowie gesellschaftliche Ziele.
Zweck der Ausbildungspflicht
Die Ausbildungspflicht soll verhindern, dass Jugendliche nach der Pflichtschule ohne Perspektive bleiben. Der Gesetzgeber verfolgt damit mehrere Ziele:
- die nachhaltige Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt
- die Reduktion von Jugend Arbeitslosigkeit
- die Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen
- den Aufbau eines flächendeckenden und lückenlosen Ausbildungsangebotes
Durch frühzeitige Begleitung und verpflichtende Maßnahmen sollen langfristige Nachteile für die berufliche Entwicklung vermieden werden.
Wie die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann
Das Gesetz sieht mehrere Möglichkeiten vor, durch die die Ausbildungspflicht erfüllt wird. Zu den typischen und vorrangigen Formen zählen insbesondere:
- Lehrausbildung
- gesundheitsberufliche Ausbildung
- Besuch einer weiterführenden Schule wie einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
- Besuch von Kursen zur Vorbereitung auf Externistenprüfungen oder auf anerkannte Ausbildungen
In diesen Fällen ist kein zusätzlicher Perspektiven oder Betreuungsplan erforderlich, da der Gesetzgeber diese Ausbildungswege als ausreichend und zielkonform ansieht.
Vorzeitiges Ende der Ausbildungspflicht
Die Ausbildungspflicht endet ausnahmsweise bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn eine qualifizierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Dazu zählen insbesondere:
- eine mindestens zweijährige berufsbildende mittlere Schule
- eine abgeschlossene Lehrausbildung
- eine gesundheitliche Ausbildung mit ausreichendem Stundenumfang
- eine gesetzlich vorgesehene Teilqualifizierung
Ausbildungsfreie Zeiträume
Kurzfristige Unterbrechungen sind gesetzlich zulässig. Ausbildungsfreie Zeiträume von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten gelten nicht als Verletzung der Ausbildungspflicht. In diesen Zeiten dürfen Jugendliche auch einer reinen Beschäftigung nachgehen, etwa im Rahmen eines Ferialarbeitsverhältnisses.
Ruhen der Ausbildungspflicht
In bestimmten Lebenssituationen ruht die Ausbildungspflicht vorübergehend. Dies betrifft insbesondere Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, die Teilnahme an freiwilligen Sozial- oder Umweltjahren, Präsenz oder Zivildienst sowie medizinisch begründete Ausnahmen. Die Gründe sind von den Erziehungsberechtigten glaubhaft zu machen.
Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse
Ein Arbeitsverhältnis mit Jugendlichen bleibt grundsätzlich auch dann wirksam, wenn dadurch die Ausbildungspflicht nicht erfüllt wird. Das Ausbildungspflichtgesetz greift nicht in die zivilrechtliche Gültigkeit von Arbeitsverträgen ein. Jugendliche haben jedoch das Recht, ein solches Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn es die Ausbildungspflicht verletzt. Kündigungsfristen müssen dabei nicht eingehalten werden.
Verfahren bei Nichterfüllung
Wird die Ausbildungspflicht nicht erfüllt, sieht das Gesetz ein mehrstufiges Verfahren vor. Zunächst erfolgt eine Kontaktaufnahme durch eine Koordinierungsstelle. Ziel ist die Beratung und Reintegration in eine geeignete Ausbildung. Erst wenn diese Maßnahmen scheitern, kommen weitere rechtliche Schritte in Betracht.
Sonderregelungen für Jugendliche
Die Beschäftigung junger Arbeitnehmer ist rechtlich erlaubt, unterliegt jedoch erheblich strengeren Vorgaben als jene für erwachsene Beschäftigte. Das Gesetz setzt insbesondere engere Grenzen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und schreibt längere Ruhephasen vor. Außerdem untersagt es grundsätzlich Tätigkeiten während der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen, wobei nur wenige gesetzlich geregelte Ausnahmen bestehen.
Darüber hinaus treffen Arbeitgeber zusätzliche organisatorische Pflichten, etwa zur Führung spezieller Aufzeichnungen über jugendliche Arbeitnehmer und zur Beachtung besonderer Regelungen beim Urlaubsverbrauch.
Verbot der Nachtarbeit
Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden. In einzelnen Branchen ist jedoch eine Beschäftigung über 20 Uhr hinaus zulässig, meist erst ab einem bestimmten Alter und nur bis zu einer klar festgelegten Uhrzeit. Besonders restriktiv geregelt ist Nachtarbeit im Gesundheitsbereich, wo sie nur im letzten Ausbildungsjahr, in begrenztem Ausmaß und unter fachlicher Aufsicht erlaubt ist.
Sonn- und Feiertagsarbeit
Auch die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich untersagt. In bestimmten Branchen darf jedoch an einzelnen Sonn- oder Feiertagen gearbeitet werden, häufig nur in begrenzter Zahl und unter Einhaltung zwingender Ruhezeiten. Typischerweise ist vorgesehen, dass zumindest jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleibt, sofern keine kollektivvertraglichen Abweichungen bestehen.
Sonderstellung des Gastgewerbes
Im Gastgewerbe bestehen besonders detaillierte Sonderregelungen. Kollektivverträge können hier eine Beschäftigung an mehreren aufeinanderfolgenden Sonntagen zulassen. Gleichzeitig begrenzt das Gesetz die Gesamtzahl der zulässigen Sonntage pro Kalenderjahr und schreibt Schutzvorschriften für Lehrlinge, Pflichtpraktikanten und Ferialarbeitnehmer vor.
Wird von diesen Sonderregelungen Gebrauch gemacht, kann eine Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Arbeitsinspektorat bestehen. Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht bleibt verwaltungsrechtlich strafbar, selbst wenn die Beschäftigung als solche zulässig ist.
Besonderheit des 8. Dezember
Für den 8. Dezember kann durch Kollektivvertrag ausnahmsweise eine Beschäftigung von Jugendlichen zugelassen werden, sofern dieser Tag auf einen Werktag fällt und es sich um bestimmte Verkaufsstellen handelt. Jugendliche können eine solche Beschäftigung ohne Angabe von Gründen ablehnen, ohne daraus Nachteile befürchten zu müssen.
Schutzbestimmungen nach der KJBG Verordnung
Auf Grundlage des Gesetzes wurde eine eigene Verordnung erlassen, die weitere Beschäftigungsverbote und Einschränkungen vorsieht.
Einschränkungen bestehen auch bei Tätigkeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen, bei gefährlichen Arbeitsmitteln sowie bei Arbeiten unter extremer Hitze oder Kälte. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsbedingungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Sonderregelungen für Lehrlinge nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Abweichend vom Grundsatz der Altersgrenze gelten bestimmte Schutzbestimmungen auch für Lehrlinge nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiter. Dies betrifft insbesondere:
- die Abgeltung von Überstunden
- die Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit
- das Akkordarbeitsverbot
- die verpflichtende Jugendlichenuntersuchung
Diese Regelungen geten unabhängig davon, ob das Lehrverhältnis vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.
Das Akkordarbeitsverbot bedeutet, dass Lehrlinge auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht leistungsabhängig entlohnt werden dürfen. Ihre Arbeit darf also nicht von Stückzahlen oder Arbeitstempo abhängen, weil der Gesetzgeber Ausbildung und Gesundheit vor Leistungsdruck schützt.
Überstunden bei Lehrlingen
Vor Vollendung des 18. Lebensjahres bildet die Lehrlingsentschädigung die Grundlage für die Berechnung von Überstundenentgelt und Zuschlägen.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist hingegen der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn oder das niedrigste Angestelltengehalt heranzuziehen.
Diese Differenzierung stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar, da Lehrlinge nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr den strengen Einsatzbeschränkungen des Gesetzes unterliegen.
Urlaub von Jugendlichen
Für jugendliche Arbeitnehmer gelten grundsätzlich die allgemeinen urlaubsrechtlichen Regelungen. Verlangt der Jugendliche dies, muss jedoch ein Teil des Jahresurlaubs im Ausmaß von zumindest 12 Werktagen in den Sommermonaten zwischen Mitte Juni und Mitte September eingeplant werden.
Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt ist auch in diesem Zeitraum nicht zulässig. Verweigert der Arbeitgeber ohne sachlichen Grund eine entsprechende Urlaubsvereinbarung, kann dies eine Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht darstellen. Zusätzlich bestehen besondere Dokumentationspflichten in den Aufzeichnungen über jugendliche Arbeitnehmer.
Strafbestimmungen und Folgen von Verstößen
Verstöße gegen das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz oder die dazu erlassenen Verordnungen werden mit Geldstrafen geahndet. Bei Wiederholungen drohen erhöhte Strafrahmen. In schweren Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Beschäftigung von Jugendlichen zeitlich befristet oder dauerhaft untersagen.
Dabei ist keine vorherige Bestrafung erforderlich. Bereits grobe Pflichtverletzungen oder sittliche Bedenken können zu einem Beschäftigungsverbot führen.