Krankenstand im Urlaub & Zeitausgleich

Krankenstand im Urlaub & Zeitausgleich

Erkranken Arbeitnehmer während eines bereits vereinbarten Urlaubs oder Zeitausgleichs, stellt sich die Frage, welche arbeitsrechtlichen Folgen dies hat. Entscheidend ist dabei die klare Unterscheidung zwischen Urlaub im Sinn des Urlaubsgesetzes und Zeitausgleich als Ausgleich für geleistete Mehrarbeit. Während das Gesetz für den Urlaub ausdrücklich regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Krankheit den Urlaubsverbrauch unterbricht, existiert für den Zeitausgleich keine vergleichbare gesetzliche Schutzbestimmung. Ob Urlaubstage gutgeschrieben werden, ob eine Meldepflicht besteht und welche Auswirkungen dies auf das Entgelt hat, hängt daher maßgeblich von der jeweiligen Rechtsgrundlage ab.

Erfahren Sie, wann Krankheit den Urlaub oder Zeitausgleich unterbricht und welche Pflichten und Ansprüche Arbeitnehmer in Österreich haben.

Krankheit vor Urlaubsantritt

Tritt eine Krankheit oder ein Unfall vor Beginn des Urlaubs auf, darf für diese Zeit keine Urlaubsvereinbarung geschlossen werden. Der Zeitraum des Krankenstands gilt daher nicht als Urlaub.

Wird der Arbeitnehmer nach Abschluss der Urlaubsvereinbarung, aber noch vor Urlaubsantritt krank, kann er vom Urlaub zurücktreten. Eine formlose Mitteilung über den Krankenstand genügt.
Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht eigenmächtig verlängert, um Krankheitstage anzuhängen, dies könnte als Verletzung der Arbeitspflicht und somit als Entlassungsgrund gewertet werden.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wer während des Urlaubs erkrankt und dennoch seine Melde- und Nachweispflichten erfüllt, sichert sich den Anspruch darauf, dass die Krankheit-stage nicht als Urlaub gelten.“

Krankheit während des Urlaubs

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, unterbricht die Krankheit den Urlaub, sobald die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Ein Arzt muss die Arbeitsunfähigkeit bestätigen, und der Arbeitnehmer darf sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeiführen. Arbeitgeber berücksichtigen bei der Unterbrechung nur die tatsächlichen Krankheitstage und zählen dabei ausschließlich Werktage.

Kein Anspruch bei Eigenverschulden

Kein Anspruch auf Unterbrechung des Urlaubs besteht, wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt (§ 5 UrlG).

Vorsatz liegt vor, wenn die Krankheit bewusst verursacht oder zumindest in Kauf genommen wird, etwa durch absichtliche Selbstverletzung.

Grobe Fahrlässigkeit bedeutet einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß, bei dem naheliegende Gefahren völlig außer Acht gelassen werden. Es reicht nicht jede Unachtsamkeit, sondern es muss ein auffallend sorgloses Verhalten vorliegen.

Ebenso entfällt der Anspruch, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs einer entgeltlichen Nebentätigkeit nachgeht und dabei erkrankt. Der gesetzliche Schutz dient der Erholung und nicht der Absicherung zusätzlicher Erwerbstätigkeit.

Melde- und Nachweispflichten

Dauert die Krankheit mehr als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer die Erkrankung unverzüglich melden und eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Diese Bestätigung enthält Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit, jedoch keine Diagnose.

Erkrankt der Arbeitnehmer im Ausland, ist zusätzlich eine ärztliche Befähigungsbestätigung erforderlich, aus der hervorgeht, dass der behandelnde Arzt im jeweiligen Land zur Berufsausübung berechtigt ist. Bei Krankenhausaufenthalten genügt eine Bestätigung des Krankenhauses.
Die Erkrankung muss spätestens bei Wiederantritt des Dienstes nachgewiesen werden.

Keine automatische Verlängerung des Urlaubs

Die Unterbrechung des Urlaubs bedeutet nicht automatisch eine Verlängerung. Arbeitnehmer haben lediglich Anspruch darauf, dass die Krankheitstage nicht vom Urlaubsanspruch abgezogen werden. Der verbleibende Urlaub kann nach Rückkehr neu vereinbart werden.

Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Urlaubs

Eine Krankheit unterbricht den Urlaub nur, wenn

Krankheit und andere Verhinderungsgründe

Auch andere Ereignisse können den Urlaub beeinflussen, etwa Pflegefreistellung, Kuraufenthalte, Arztbesuche, Quarantäne oder familiäre Notfälle.

Wird ein solcher Verhinderungsgrund vor Urlaubsantritt bekannt, darf für diesen Zeitraum kein Urlaub vereinbart werden. Tritt die Verhinderung nach Beginn des Urlaubs auf, wird der Urlaub ebenso unterbrochen, sofern die Arbeitsverhinderung länger als drei Kalendertage dauert und nicht selbst verschuldet ist.

Zeitausgleich

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des vereinbarten Zeitausgleichs, bleibt der Zeitraum davon unberührt. Im Unterschied zum Urlaub führt eine Krankheit während des Zeitausgleichs weder zu einer Unterbrechung noch zu einer Verlängerung.

Beim Zeitausgleich handelt es sich um bezahlte Freizeit als Ausgleich für zuvor geleistete Mehrarbeit. Während dieser Zeit besteht daher keine Arbeitspflicht. Eine Erkrankung ändert daran nichts, da die Arbeitsverhinderung nicht Ursache, sondern bloß Zufall während der bereits gewährten Freistellung ist.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht in diesem Zeitraum nicht, weil dieser voraussetzt, dass der Arbeitnehmer durch die Krankheit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Während des Zeitausgleichs besteht jedoch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, weshalb rechtlich auch keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes vorliegt.

Arbeitnehmer können somit im Zeitausgleich faktisch krank sein, gelten jedoch nicht als arbeitsunfähig im Rechtssinn. Der Zeitraum des Zeitausgleichs läuft daher auch während einer Krankheit unverändert weiter.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Im Zeitausgleich gilt: Die Freistellung bleibt bestehen, eine Erkrankung während dieser Zeit führt nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit im Rechtssinne und beeinflusst den Status Ihrer Freizeit nicht.“

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 26.02.2026
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Stellvertrender Chefredakteur
Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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