Postensuche während der Kündigungsfrist

Postensuche während der Kündigungsfrist

Der Anspruch auf Postensuche ergibt sich aus § 1160 ABGB sowie § 22 AngG. Dieser Anspruch besteht nur bei Kündigungen durch den Arbeitgeber und umfasst ein Fünftel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Der Anspruch ist zwingend, sofern kein Kollektivvertrag eine abweichende Regelung vorsieht. Der Arbeitgeber muss die Freizeit gewähren, sobald der Arbeitnehmer sie verlangt.

Postensuche während der Kündigungsfrist einfach erklärt. Anspruch, Dauer und Rechte für Arbeitnehmer verständlich dargestellt.

Gesetzliche Grundlagen der Postensuche

Die Postensuche ist ein gesetzlicher Anspruch von Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber gekündigt wurden. Während der Kündigungsfrist haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freizeit, damit sie einen neuen Arbeitsplatz finden können. Der Arbeitgeber muss diese Freizeit gewähren, wenn der Arbeitnehmer sie verlangt. Die Dauer richtet sich nach einem Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Der Konsum muss so gelegt werden, dass sowohl betriebliche Interessen als auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Nicht konsumierte Postensuchzeit ist am Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Arbeitnehmer haben während der Kündigungsfrist Anspruch auf bezahlte Freizeit zur Postensuche, die der Arbeitgeber auf Verlangen gewähren muss.“

Umfang des Anspruchs auf Postensuche

Die Postensuche bemisst sich nach der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers. Dadurch ist die Berechnung einfach und ermöglicht eine verlässliche Planung. Kollektivverträge können allerdings geringere oder abweichende Ansprüche festlegen, weshalb immer die kollektivvertraglichen Bestimmungen zu prüfen sind.

Voraussetzungen und Geltendmachung des Anspruchs

Der Arbeitnehmer muss die Postensuche aktiv verlangen. Ohne dieses Verlangen entsteht weder ein Anspruch auf Konsum noch ein Anspruch auf Auszahlung. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Postensuche von sich aus anzubieten. Die Postensuche beginnt erst mit dem tatsächlichen Beginn der Kündigungsfrist und nicht mit dem Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wird.

Ab wann besteht der Anspruch

Der Anspruch gilt während der jeweiligen Kündigungsfrist, gleich ob gesetzlich, kollektivvertraglich oder vertraglich verlängert. Wird eine Kündigung früher als notwendig erklärt, entsteht der Postensuchanspruch dennoch erst am tatsächlichen Beginn der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist.

Ausführliche Informationen zur Kündigung und Kündigungsfrist lesen Sie hier.

Fälle ohne Anspruch auf Postensuche

In bestimmten Konstellationen besteht kein Anspruch auf Postensuche:

• Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer
• Bestehender Anspruch auf gesetzliche Pension und Bestätigung der Krankenversicherung
• Zeitraum der Kündigungsentschädigung
• Auflösung in der Probezeit
• Kündigung durch Arbeitnehmer bei abweichender kollektivvertraglicher Regelung

Die Postensuchzeit ist nicht zweckgebunden. Der Arbeitgeber darf daher keinen Nachweis verlangen, ob tatsächlich ein neues Dienstverhältnis gesucht wurde.

Auch während einer Dienstfreistellung bleibt der Anspruch bestehen, selbst wenn zwischenzeitlich ein neuer Arbeitsplatz gefunden wird.

Postensuche bei einvernehmlicher Auflösung und Fristablauf

Für die einvernehmliche Auflösung und den Fristablauf gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung.

Aktuelle Rechtsprechung stellt klar, dass Postensuche bei einer längeren Befristung zustehen kann, wenn der Kollektivvertrag dies vorsieht und die Befristung überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegt. Daher ist es ratsam, bei der einvernehmlichen Auflösung ausdrücklich zu vereinbaren, ob und in welchem Ausmaß Postensuche zusteht.

Lage und Konsum der Postensuchzeit

Der genaue Zeitpunkt der Postensuche ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Interessen beider Seiten müssen berücksichtigt werden. Nur besonders gewichtige betriebliche Gründe können den Anspruch zeitlich einschränken.

Bei bereits vereinbartem Urlaub zum Zeitpunkt der Kündigung besteht kein Anspruch auf gleichzeitige Postensuche. Wurde jedoch noch kein Urlaub vereinbart und der Arbeitnehmer verlangt zuerst Postensuche, darf der Arbeitgeber nicht ersatzweise Urlaub aufdrängen.

Auszahlung der Postensuchzeit

Eine Vorauszahlung ist ausgeschlossen. Verlangt der Arbeitnehmer die Postensuchzeit rechtzeitig, konsumiert sie aber wegen unterbliebener Gewährung oder aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen nicht, muss der Arbeitgeber sie am Ende des Dienstverhältnisses auszahlen. Verlangt der Arbeitnehmer die Postensuche nicht, erhält er weder Freizeit noch eine Auszahlung.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
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„Postensuchzeit ist nur dann auszuzahlen, wenn der Arbeitnehmer sie verlangt hat und der Arbeitgeber ihren Konsum verhindert hat.“

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 03.03.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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