Urlaubsreisen im Krankenstand
Urlaubsreisen im Krankenstand
Urlaubsreisen im Krankenstand
Ein Krankenstand ist die ärztlich bestätigte Zeit der Arbeitsunfähigkeit, in der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben und verpflichtet sind, alles zu unterlassen, was die Genesung verzögert. Urlaubsreisen oder Änderungen des Aufenthaltsortes sind in dieser Zeit nur erlaubt, wenn sie ausdrücklich vom behandelnden Arzt empfohlen werden und von der Österreichischen Gesundheitskasse genehmigt wurden. Ein ungenehmigter Auslandsaufenthalt kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Entlassung haben, weil er gegen die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten verstößt.
Vorgaben für Reisen im Krankenstand
Ein Auslandsaufenthalt während eines Krankenstands ist nur zulässig, wenn der behandelnde Arzt die Reise ausdrücklich empfiehlt. Darüber hinaus ist eine Genehmigung durch die Österreichische Gesundheitskasse erforderlich.
Diese Einschränkungen bestehen, weil jede Veränderung des Aufenthaltsortes, auch innerhalb Österreichs, die medizinische Überwachung und die Erreichbarkeit für Kontrollen beeinflusst. Wird der Auslandsaufenthalt genehmigt und ist er medizinisch sinnvoll, kann die Reise ohne arbeitsrechtliche Nachteile durchgeführt werden. Arbeitnehmer sollten den Arbeitgeber in jedem Fall informieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
Ärztliche Empfehlung als Grundvoraussetzung
Der behandelnde Arzt entscheidet verbindlich darüber, welche Aktivitäten im Krankenstand zulässig sind. Eine Reise kann etwa empfohlen werden, wenn ein Klimawechsel den Heilungsverlauf verbessert. Ohne eine solche Empfehlung ist eine Urlaubsreise nicht erlaubt. Die Entscheidung des Arztes ist deshalb maßgeblich, weil der Arbeitgeber und die Gesundheitskasse darauf vertrauen müssen, dass der Krankenstand korrekt eingehalten wird und keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entsteht.
Meldung an die Österreichische Gesundheitskasse
Eine Reise darf erst angetreten werden, wenn die Österreichische Gesundheitskasse den Aufenthaltswechsel genehmigt hat. Diese Genehmigung ist notwendig, weil die Kasse kontrollieren muss, ob die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht und ob der Aufenthalt medizinisch vertretbar ist. Wird die Reise genehmigt, muss der Arbeitnehmer zusätzlich den Arbeitgeber informieren. Damit wird die Einhaltung aller Nebenpflichten gewährleistet.
Rechtsfolgen bei Urlaubsreisen ohne Erlaubnis
Ein ungenehmigter Auslandsaufenthalt stellt ein schweres Fehlverhalten dar. Er kann die sofortige Entlassung rechtfertigen, wenn durch die Reise der Genesungsverlauf beeinträchtigt wird oder der Anschein besteht, dass der Krankenstand missbräuchlich geltend gemacht wurde. Schon alltägliche Handlungen, die im Widerspruch zu den ärztlichen Empfehlungen stehen, können arbeitsrechtliche Folgen haben.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Urlaubsreisen im Krankenstand sind nur dann zulässig, wenn sie medizinisch empfohlen und von der Gesundheitskasse genehmigt wurden. Wer ohne Erlaubnis verreist, riskiert sein Dienstverhältnis.“
Kontrolle im Krankenstand
Arbeitgeber haben das Recht, jederzeit eine ärztliche Bestätigung zu verlangen, auch bei kurzer Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Enthalten sein müssen der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung. Die Diagnose muss nicht angegeben werden. Vermutet ein Arbeitgeber ein Fehlverhalten, kann er die ÖGK um eine Kontrolle ersuchen. Der medizinische Dienst der Kasse überprüft dann die Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer fragen, welche medizinischen Vorgaben er erhalten hat, um ein allfälliges Fehlverhalten nachweisen zu können.
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Krankheit während eines bewilligten Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub, unterbricht er den Urlaub nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Krankheit dauert mindestens drei Tage, der Arbeitnehmer verursacht sie nicht grob fahrlässig, und er meldet den Krankenstand spätestens am dritten Tag.
Bei Erkrankungen im Ausland gelten zusätzliche Anforderungen.
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