Homeoffice im Ausland: Der Traum vom Arbeiten am Meer kann zur Falle werden

Ein Laptop, ein ruhiger Tisch und ein paar Wochen im Ausland. Was für viele Beschäftigte nach Freiheit klingt, kann für Unternehmen schnell zu einem steuerlichen Risiko werden. Denn aus einem scheinbar harmlosen Homeoffice kann unter bestimmten Umständen eine Betriebsstätte im Ausland entstehen.

Genau dieser Punkt hat lange für Unsicherheit gesorgt. Nun bringen neue OECD-Leitlinien und eine Klarstellung des österreichischen Finanzministeriums mehr Orientierung. Doch die Entwarnung gilt nicht für alle Fälle, lesen Sie hier auf Finanz & Recht | Österreich.

Homeoffice im Ausland klingt nach Freiheit, kann für Firmen aber teuer werden. Wann aus Remote Work plötzlich ein Steuerrisiko wird.

Die versteckte Steuerfalle im Ausland

Remote Work gehört längst zum Arbeitsalltag. Viele Unternehmen erlauben Homeoffice, weil es Fachkräfte bindet und flexible Arbeitsmodelle erleichtert. Sobald Mitarbeitende aber regelmäßig aus dem Ausland arbeiten, stellt sich eine heikle Frage: Wird das Unternehmen dadurch steuerlich auch in diesem Staat tätig?

Eine Betriebsstätte bedeutet vereinfacht, dass ein Unternehmen in einem anderen Land eine feste Geschäftseinrichtung nutzt. Klassisch betrifft das Büros, Filialen oder Niederlassungen. Doch auch ein privates Homeoffice kann in bestimmten Fällen darunterfallen. Dann darf der Staat, in dem dieses Homeoffice liegt, unter Umständen einen Teil des Unternehmensgewinns besteuern.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Wer Homeoffice im Ausland erlaubt, schafft nicht nur Flexibilität, sondern unter Umständen auch steuerliche Präsenz. Entscheidend ist daher nicht der schöne Arbeitsort, sondern die wirtschaftliche Rolle, die von dort aus erfüllt wird.“

Warum Österreich bisher besonders streng war

Bisher galt die österreichische Sicht als eher streng. Entscheidend war die sogenannte faktische Verfügungsmacht. Dabei ging es um die Frage, ob das Unternehmen das private Homeoffice wirtschaftlich wie eine eigene Einrichtung nutzen konnte.

Als grobe Orientierung galt: Unter 25 Prozent Homeoffice Anteil wirkte das Risiko meist gering. Ab 50 Prozent stieg das Risiko deutlich. Dazwischen blieb oft nur eine genaue Einzelfallprüfung. Genau diese Unsicherheit führte in der Praxis zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand, obwohl die tatsächliche Steuerbelastung in manchen Fällen gering blieb.

Die neue 50-Prozent-Regel verändert viel

Im November 2025 veröffentlichte die OECD ein Update zum Musterkommentar. Dieses Update beschäftigt sich ausdrücklich mit moderner Arbeit, also auch mit Remote Work und Homeoffice. Besonders wichtig ist ein neuer Arbeitszeitindikator: Wer weniger als 50 Prozent seiner tatsächlichen Arbeitszeit innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums im Homeoffice verbringt, begründet in der Regel keine Betriebsstätte.

Das klingt nach einer klaren Entlastung. Trotzdem schützt die 50-Prozent-Marke nicht in jedem Fall automatisch. Denn die OECD stellt nicht nur auf die Dauer ab, sondern auch auf den wirtschaftlichen Grund der Tätigkeit.

Österreich zieht ab 2026 nach

Das österreichische Finanzministerium hat Anfang 2026 klargestellt, dass die neuen OECD Aussagen künftig für österreichische Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblich sind, sofern diese eine entsprechende Regelung zu Betriebsstätten enthalten. Damit verschiebt sich der Fokus auch in Österreich weg von der reinen Zahl der Homeoffice-Tage hin zur tatsächlichen Funktion der Tätigkeit im Unternehmen.

Für viele Arbeitgeber bedeutet das mehr Planungssicherheit. Manche bisher angenommene Homeoffice-Betriebsstätten könnten dadurch künftig wegfallen oder abgemeldet werden. Dennoch bleibt Vorsicht geboten, weil besondere Konstellationen weiterhin kritisch bleiben.

Diese Fälle bleiben gefährlich

Besonders heikel bleiben leitende Angestellte, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Personen, die eine zentrale Rolle für die Geschäftstätigkeit übernehmen. Auch Einzelunternehmer oder Beraterinnen, die aus einem anderen Staat heraus wesentliche Unternehmensfunktionen erfüllen, können weiterhin Probleme auslösen.

Ein weiteres Risiko bleibt die Vertreterbetriebsstätte. Sie kann entstehen, wenn Mitarbeitende im Namen eines Unternehmens Verträge abschließen oder dabei gewöhnlich die entscheidende Rolle spielen. In solchen Fällen hilft auch eine lockere Homeoffice Regelung nicht automatisch weiter.

Sozialversicherung: Die A1-Bescheinigung wird wichtig

Neben der Steuer spielt auch die Sozialversicherung eine große Rolle. Bei Homeoffice im EU-Ausland sollte regelmäßig eine A1-Bescheinigung eingeholt werden. Sie dient als Nachweis, welcher Staat für die Sozialversicherung zuständig bleibt. In Österreich ist dafür in der Regel die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

Bleibt Österreich zuständig, besteht grundsätzlich weiterhin österreichischer Sozialversicherungsschutz. Bei Erkrankungen im EU-Ausland kann die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite der e card in medizinisch notwendigen Fällen helfen. Bei einem Unfall im Homeoffice kommt zusätzlich die gesetzliche Unfallversicherung in Betracht, wenn der Unfall tatsächlich mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt.

Ein Unfall am Laptop kann anders zählen als ein Sturz in der Küche

Nicht jeder Unfall im Homeoffice ist automatisch ein Arbeitsunfall. Entscheidend ist der genaue Zusammenhang mit der Arbeit. Ein Stolpern über ein Laptopkabel kann anders beurteilt werden als ein privater Weg in der Wohnung.

Wenn ein Arbeitsunfall vorliegt, kann die Unfallversicherung mehr leisten als die normale Krankenversicherung. Dazu zählen etwa Rehabilitationsmaßnahmen oder in schweren Fällen eine Versehrtenrente. Auch Homeoffice an einem Nebenwohnsitz oder bei nahen Angehörigen kann geschützt sein, wenn der Unfall während der beruflichen Tätigkeit passiert.

Zuletzt geändert: 26.06.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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