Geschäftsführer
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Geschäftsführer
Der Geschäftsführer nimmt im österreichischen Arbeitsrecht eine Sonderstellung ein. Er leitet das Unternehmen, vertritt die Gesellschaft nach außen und trägt umfassende Verantwortung. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang arbeitsrechtliche Schutzvorschriften auf ihn Anwendung finden. Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um einen handelsrechtlichen oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer handelt und wie das konkrete Vertragsverhältnis ausgestaltet ist.
Arten von Geschäftsführern
Handelsrechtlicher Geschäftsführer
Jede GmbH muss zumindest einen handelsrechtlichen Geschäftsführer haben. Dieser führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten. Die Bestellung erfolgt durch einen gesellschaftsrechtlichen Akt, regelmäßig durch Gesellschafterbeschluss. Zusätzlich wird ein Anstellungsvertrag abgeschlossen.
Der handelsrechtliche Geschäftsführer kann:
- Eigengeschäftsführer sein, also Gesellschafter der GmbH
- Fremdgeschäftsführer sein, also ohne gesellschaftliche Beteiligung
Der Geschäftsführervertrag kann als Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag oder Auftrag ausgestaltet sein. In der Praxis liegt häufig ein echtes Arbeitsverhältnis vor, weil der Geschäftsführer gegenüber der Generalversammlung weisungsgebunden ist.
Die Bestellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden. Davon zu unterscheiden ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses, für die Kündigungsfristen und Kündigungstermine einzuhalten sind, sofern keine wichtigen Gründe für eine sofortige Auflösung vorliegen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der Geschäftsführer trägt keine formelle Rolle, sondern persönliche Verantwortung. Wer die rechtlichen Grenzen nicht kennt, haftet nicht abstrakt, sondern konkret.“
Gewerberechtlicher Geschäftsführer
Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ist nur dann erforderlich, wenn das Unternehmen einem Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung unterliegt. Er ist dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich und haftet gegenüber der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss:
- die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung erüfllen
- tatsächlich im Betrieb tätig sein
- über selbstständige Anordnungsbefugnis verfügen
Bei reglementierten Gewerben muss er entweder Organ der Gesellschaft sein oder zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden. Eine bloße Bestellung zum Schein ist unzulässig.
Die Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers besteht von der Bestellung bis zum tatsächlichen Ausscheiden. Sie setzt grundsätzlich ein Verschulden voraus.
Reglementierte Gewerbe sind Gewerbe, bei denen das Gesetz besondere fachliche Qualifikationen verlangt. Wer ein solches Gewerbe ausüben will, muss einen Befähigungsnachweis erbringen, etwa durch eine Prüfung, eine bestimmte Ausbildung oder nachgewiesene Berufserfahrung. Ziel ist der Schutz von Kunden, Gesundheit und Sicherheit.
Arbeitnehmereigenschaft des handelsrechtlichen Geschäftsführers
Ein handelsrechtlicher Geschäftsführer kann arbeitsrechtlich Arbeitnehmer sein, muss es aber nicht. Als Arbeitnehmer gilt er insbesondere dann, wenn:
- keine oder nur eine Minderheitsbeteiligung an der GmbH besteht
- keine Sperrminorität vorliegt
- ein arbeitsrechtlicher Anstellungsvertrag ausgeschlossen wurde
Geschäftsführer und Arbeitsverfassung
Personen in Organstellung unterliegen nicht dem zweiten Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes. Sie haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht zum Betriebsrat. Der allgemeine Kündigungsschutz kommt nicht zur Anwendung. Eine Kündigung kann daher weder wegen Sozialwidrigkeit noch wegen eines verpönten Motivs angefochten werden. Auch Betriebsvereinbarungen finden auf diese Personen keine Anwendung.
Besondere Abgrenzungsfragen stellen sich in Konzernstrukturen, wenn Arbeitnehmer einer Muttergesellschaft in einer Tochtergesellschaft eine Organfunktion ausüben. In solchen Fällen kann diese Organstellung auf das Arbeitsverhältnis zur Muttergesellschaft durchwirken.
Kollektivvertragliche Einordnung
Ein Kollektivvertrag gilt für Geschäftsführer nur dann, wenn er diese nicht ausdrücklich vom persönlichen Geltungsbereich ausnimmt. Viele Kollektivverträge schließen handelsrechtliche Geschäftsführer aus. Fehlt eine solche Ausnahme, können kollektivvertragliche Regelungen trotz leitender Stellung zur Anwendung kommen.
Der Geschäftsführervertrag
In der Praxis enthalten Geschäftsführerverträge regelmäßig
- abweichende Kündigungsregelungen
- gesonderte Wettbewerbsverbote und Konkurrenzklauseln
- variable Entgeltsbestandteile
- Zusatzleistungen wie Dienstwagen oder Beteiligungsmodelle
Häufig sichern sich Geschäftsführer zusätzlich durch eine Direcotrs and Officers Versicherung ab, um persönliche Haftungsrisiken zu begrenzen.