Was passiert, wenn Ihr Arbeitgeber keine Arbeit für Sie hat?

Der Betrieb ist leer, die Maschine steht still oder es sind einfach zu viele Mitarbeiter eingeteilt. Dann kommt oft die gleiche Ansage: „Sie können heute gehen.“ Was im ersten Moment harmlos klingt, hat für viele Arbeitnehmer unangenehme Folgen. Plötzlich entstehen Minusstunden, Urlaubstage verschwinden oder es wird verlangt, die Zeit später nachzuarbeiten. Doch genau hier beginnt ein rechtliches Problem, das viele nicht kennen. Ausführliche Informationen lesen Sie hier auf Finanz & Recht | Österreich.

Keine Arbeit im Betrieb? Erfahren Sie, warum Arbeitgeber trotzdem zahlen müssen und Minusstunden oft rechtswidrig sind.

Wenn Arbeit fehlt, wer trägt das Risiko?

Im Arbeitsverhältnis besteht die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers darin, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Ein bestimmter Arbeitserfolg wird hingegen nicht geschuldet. Kann der Arbeitgeber diese angebotene Arbeitsleistung aus Gründen, die in seinem Betrieb liegen, nicht in Anspruch nehmen, trägt er das sogenannte Betriebsrisiko. Dazu zählen insbesondere Auftragsmangel, technische Ausfälle, fehlendes Material oder organisatorische Fehlplanungen. Diese Umstände sind rechtlich der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen und dürfen daher nicht auf den Arbeitnehmer überwälzt werden.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Fehlt die Arbeit, fehlt nicht der Lohn. Das wirtschaftliche Risiko trägt der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer.“

Typische Praxis – rechtlich problematisch

In vielen Betrieben zeigt sich ein wiederkehrendes Muster:

Diese Vorgehensweise wirkt auf den ersten Blick praktikabel, ist jedoch rechtlich häufig unzulässig.

Minusstunden ohne Verschulden?

Minusstunden setzen voraus, dass ein Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbringt, obwohl der Arbeitgeber ihn beschäftigen könnte. Stellt ein Arbeitnehmer jedoch seine Arbeitskraft bereit und setzt der Arbeitgeber ihn nicht ein, fehlt diese Voraussetzung. Die Ursache liegt dann im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.

Dennoch verbuchen Arbeitgeber gerade in solchen Konstellationen häufig Minusstunden, insbesondere bei flexiblen Arbeitszeitmodellen oder Teilzeitbeschäftigten.

Nacharbeiten bedeutet oft Mehrarbeit

Verlangt der Arbeitgeber später, dass der Arbeitnehmer die fehlenden Stunden nachholt, führt das in der Praxis meist zu zusätzlicher Arbeit. Rechtlich ist das entscheidend: In vielen Fällen handelt es sich dabei nicht um einen bloßen Ausgleich, sondern um Mehrarbeit oder sogar Überstunden, die entsprechend zu vergüten oder auszugleichen sind.

Urlaub und Zeitausgleich häufig betroffen

Rechtlich unterliegen beide dem zwingenden Konsensprinzip. Das bedeutet: Weder der Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs noch der Abbau von Zeitguthaben kann einseitig durch den Arbeitgeber festgelegt werden.

Beim Urlaub ergibt sich dies aus dem Urlaubsgesetz. Danach ist der Urlaubsverbrauch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Maßgeblich sind dabei sowohl die betrieblichen Interessen als auch die Erholungsinteressen des Arbeitnehmers. Eine einseitige Festlegung widerspricht diesem gesetzlichen Leitbild.

Auch beim Zeitausgleich gilt nichts anderes. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Zeitguthaben grundsätzlich nur auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung abbauen. Der Arbeitgeber kann Zeitausgleich nur dann einseitig anordnen, wenn eine solche Möglichkeit zuvor ausdrücklich und wirksam vereinbart wurde.

Schickt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer dennoch nach Hause und ordnet dabei den Verbrauch von Urlaub oder Zeitausgleich an, fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Zustimmung. Ein solcher Verbrauch ist rechtlich nicht wirksam.

Arbeitsvertrag sieht etwas anderes vor

In vielen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln, die Minusstunden bei fehlender Arbeit vorsehen. Solche Regelungen sind kritisch zu beurteilen. Sie versuchen häufig, das wirtschaftliche Risiko des Unternehmers auf Arbeitnehmer zu übertragen. Genau das ist rechtlich in dieser Form nicht zulässig.

Wenn der Druck steigt

Gerät ein Betrieb wirtschaftlich unter Druck, verschärft sich die Situation häufig. Arbeitgeber schicken Arbeitnehmer schneller nach Hause oder drängen sie zu einvernehmlichen Lösungen. Auch kurzfristige Freistellungen nehmen zu. Dabei übersehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft, dass Kündigungsfristen weiterhin gelten und vorschnelle Vereinbarungen zu finanziellen Nachteilen führen können.

Der entscheidende rechtliche Punkt

Am Ende lässt sich die Situation klar einordnen: Stellt ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft bereit und beschäftigt der Arbeitgeber ihn dennoch nicht, liegt rechtlich eine Dienstfreistellung vor.

Daraus folgen klare Konsequenzen:

Das gilt unabhängig von Branche oder konkreter Tätigkeit.

Zuletzt geändert: 24.04.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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