Arbeitszeitgrenzen
Arbeitszeitgrenzen
- Arbeitszeitgrenzen
- Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes
- Begriff der Arbeitszeit
- Tagesarbeitszeit und Wochenarbeitszeit
- Arbeitszeitgrenzen nach dem AZG
- Ausnahmen von den Arbeitszeitgrenzen
- Arbeits- und Rufbereitschaft
- Überschreitungen in außergewöhnlichen Fällen
- Reisezeiten
- Einhaltung und Strafbarkeit
- Umkleidezeiten als Arbeitszeit
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Arbeitszeitgrenzen
Arbeitszeitgrenzen legen fest, in welchem zeitlichen Umfang Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen. Sie dienen dem Schutz der Gesundheit, der Erholung und der Sicherheit von Arbeitnehmern und begrenzen sowohl die tägliche als auch die wöchentliche Arbeitsleistung. In Österreich ergeben sich diese Grenzen in erster Linie aus dem Arbeitszeitgesetz (AZG), das zwischen Normalarbeitszeit und zulässiger Höchstarbeitszeit einschließlich Überstunden unterscheidet.
Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes
Die folgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die dem Arbeitszeitgesetz (AZG) unterliegen. Bestimmte Personengruppen wie leitende Angestellte oder einzelne Branchen unterliegen Sonderregelungen.
Besondere Arbeitszeitregelungen bestehen unter anderem im Verkehrsbereich, etwa für Lenker von Fahrzeugen, den öffentlichen Verkehr, Eisenbahn, Schifffahrt und Luftfahrt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Arbeitszeitgrenzen sind keine bloßen Richtwerte, sondern zwingende Schutzvorschriften mit klaren rechtlichen Konsequenzen.“
Begriff der Arbeitszeit
Arbeitszeit ist grundsätzlich die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit. In bestimmten Konstellationen können Pausen dennoch als Arbeitszeit gelten, etwa wenn eine vollständige Erholung nicht möglich ist oder eine ständige Einsatzbereitschaft besteht.
Auch Tätigkeiten außerhalb des Betriebs, wie Arbeit im Homeoffice, an auswärtigen Einsatzorten oder bei Kunden, gelten als Arbeitszeit.
Nicht als Arbeitszeit zählen grundsätzlich die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sofern keine abweichenden vertraglichen oder kollektivvertraglichen Regelungen bestehen.
Tagesarbeitszeit und Wochenarbeitszeit
Die Tagesarbeitszeit erfasst sämtliche Arbeitsleistungen, die innerhalb eines fortlaufenden Zeitfensters von 24 Stunden erbracht werden. Maßgeblich ist nicht der Kalendertag, sondern die Zusammenrechnung aller Arbeitsstunden in diesem Zeitraum.
Die Wochenarbeitszeit bezieht sich auf alle Arbeitsstunden, die innerhalb einer Kalenderwoche anfallen, beginnend mit dem Montag und endend mit dem Sonntag. Entscheidend ist die Gesamtzahl der in dieser Woche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
Arbeitszeitgrenzen nach dem AZG
Normalarbeitszeit
Die Normalarbeitszeit bezeichnet jenes Arbeitszeitausmaß, das ohne Mehr- oder Überstunden zulässig ist. Nach dem Arbeitszeitgesetz beträgt sie grundsätzlich 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.
Verlängerung der Normalarbeitszeit
Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Arbeitszeitgesetz eine Ausdehnung der Normalarbeitszeit über 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich hinaus. Entscheidend ist, dass es sich dabei weiterhin um Normalarbeitszeit handelt und nicht um zuschlagspflichtige Überstunden.
Eine solche Verlängerung ist insbesondere bei erheblicher Arbeitsbereitschaft möglich. In diesen Fällen kann durch Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden zugelassen werden, wobei die tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden nicht überschreiten darf.
Gesamtarbeitszeit
Seit der Novelle des Arbeitszeitgesetzes 2018 darf die tägliche Gesamtarbeitszeit grundsätzlich 12 Stunden und die wöchentliche Gesamtarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Diese Grenzen beziehen sich auf die gesamte Arbeitszeit, also Normalarbeitszeit und Überstunden zusammen.
Durchschnittlich wöchentliche Gesamtarbeitszeit
Unabhängig davon, darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Kollektivverträge können diesen Durchrechnungszeitraum auf 26 Wochen verlängern. Bei besonderen technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen ist sogar ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zulässig.
Gesamtarbeitszeit und Höchstgrenzen
Die Höchstgrenzen der Arbeitszeit beziehen sich auf die Gesamtarbeitszeit, also auf die Normalarbeitszeit einschließlich Mehr- und Überstunden. Die tägliche Gesamtarbeitszeit darf grundsätzlich 12 Stunden, die wöchentliche 60 Stunden nicht überschreiten. Zusätzlich ist die durchschnittliche wöchentliche Höchstgrenze von 48 Stunden innerhalb definierter Durchrechnungszeiträume einzuhalten.
Auch bei zulässigen Ausdehnungen der Normalarbeitszeit bleiben diese Höchstgrenzen grundsätzlich aufrecht, sofern keine ausdrücklich geregelte Ausnahme greift.
Kurz erklärt:
- Normalarbeitszeit: Arbeitszeitausmaß ohne Mehr- oder Überstunden
- Gesamtarbeitszeit: Normalarbeitszeit plus Mehr- und Überstunden
- Höchstgrenze: tägliche Höchstgrenze 12 Stunden, wöchentliche Höchstgrenze 60 Stunden, durchschnittliche wöchentliche Höchstgrenze 48 Stunden
Ausführliche Informationen zu Überstunden lesen Sie hier.
Ausnahmen von den Arbeitszeitgrenzen
Das Arbeitszeitgesetz sieht zahlreiche Ausnahmen vor, in denen die gesetzlichen Höchstgrenzen überschritten werden dürfen. Diese betreffen unter anderem:
- Arbeitsbereitschaft
- erhöhten Arbeitsbedarf
- Vor- und Abschlussarbeiten sowie
- bestimmte Branchen wie den öffentlichen Verkehr oder Apotheken
Arbeitsbereitschaft mit besonderen Erholungsmöglichkeiten
Bestehen besondere Erholungsmöglichkeiten und überwiegt die Arbeitsbereitschaft, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen erheblich verlängert werden. Unter strengen Voraussetzungen sind dabei Tagesarbeitszeiten von bis zu 24 Stunden zulässig. Voraussetzung ist ein arbeitsmedizinisches Gutachten, das eine gesundheitliche Unbedenklichkeit bestätigt. Die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit darf dabei 60 Stunden nicht überschreiten.
Andere Lage der Normalarbeitszeit
Höhere tägliche Normalarbeitszeiten können auch durch eine geänderte Verteilung innerhalb der Woche erreicht werden. So kann der Kollektivvertrag eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zulassen, ohne dass eine generelle Ausdehnung der Wochenarbeitszeit erfolgt.
Ein klassisches Beispiel bildet das sogenannte verlängerte Wochenende. Dabei arbeiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einzelnen Tagen länger, um an einem anderen Tag ein früheres Arbeitsende zu ermöglichen. In diesen Fällen dürfen sie die tägliche Normalarbeitszeit regelmäßig nicht über 9 Stunden hinaus ausdehnen.
Viertagewoche
Wird die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt, kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zulässig sein. Voraussetzung ist eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder eine schriftliche Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmern. Die Vier-Tage-Einteilung muss dauerhaft und nicht bloß fallweise erfolgen.
Schichtarbeit
Bei Schichtarbeit wird die Normalarbeitszeit auf den Schichtturnus oder einen Durchrechnungszeitraum bezogen. Grundsätzlich darf die tägliche Normalarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten. In bestimmten Fällen, etwa bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise oder an Wochenenden, sind Ausdehnungen auf bis zu 12 Stunden zulässig, sofern arbeitsmedizinische Voraussetzungen erfüllt sind.
Ausführliche Informationen zur Schichtarbeit lesen Sier hier.
Gleitzeit
Bei Gleitzeitmodellen darf die tägliche Normalarbeitszeit grundsätzlich 10 Stunden betragen. Eine Verlängerung auf bis zu 12 Stunden ist möglich, wenn die Gleitzeitvereinbarung den ganztägigen Verbrauch von Zeitguthaben erlaubt und dieser auch im Zusammenhang mit Ruhezeiten möglich ist. Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben weiterhin wirksam.
Ausführliche Informationen zur Gleitzeit lesen Sie hier.
Arbeits- und Rufbereitschaft
Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss und jederzeit zur Arbeitsaufnahme verpflichtet ist. Diese Zeiten gelten als Arbeitszeit. Bei erheblichem Ausmaß an Arbeitsbereitschaft können die Grenzen der Normalarbeitszeit erweitert werden.
Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwar erreichbar sein muss, sich aber frei aufhalten darf. In diesem Fall zählt nur die tatsächliche Arbeitsleistung als Arbeitszeit. Rufbereitschaft ist zeitlich beschränkt und darf nur in einem begrenzten Ausmaß in Ruhezeiten fallen.
Ausführliche Informationen zur Arbeits- und Rufbereitschaft lesen Sie hier.
Überschreitungen in außergewöhnlichen Fällen
In echten Ausnahmefällen dürfen Arbeitszeitgrenzen überschritten werden, etwa zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit oder zur Behebung schwerer Betriebsstörungen. Ein bloß hoher Arbeitsanfall reicht dafür nicht aus. Solche Maßnahmen sind eng auszulegen und dem Arbeitsinspektorat binnen kurzer Frist zu melden.
Reisezeiten
Reisezeiten gelten grundsätzlich als Arbeitszeit, auch wenn öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. Dazu zählen insbesondere Dienstreisen sowie Fahrten zwischen verschiedenen Einsatzorten des Arbeitgebers.
Beispiel:
Ein Monteur fährt mit dem Firmenfahrzeug selbst zum Einsatzort oder ein Außendienstmitarbeiter beantwortet während der Zugfahrt dienstliche E-Mails und führt Telefonate. Diese Zeiten sind aktive Reisezeiten und voll als Arbeitszeit zu werten.
Passive Reisezeiten können dazu führen, dass Arbeitszeitgrenzen überschritten werden dürfen. Die Ruhezeitvorschriften sind dabei gelockert, sofern ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen. Fehlen solche Erholungsmöglichkeiten, darf die tägliche Ruhezeit nur in engen Grenzen verkürzt werden.
Beispiel:
Ein Angestellter fährt mit dem Zug zu einem auswärtigen Kundentermin und sitzt während der Fahrt ohne Arbeitsauftrag im Abteil. Er lenkt kein Fahrzeug und erledigt keine dienstlichen Aufgaben. Diese Reisezeit gilt als passive Reisezeit.
Einhaltung und Strafbarkeit
Die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen ist verpflichtend, weshalb Verstöße mit erheblichen Verwaltungsstrafen geahndet werden können. Dabei ist in der Regel jener Arbeitgeber strafbar, bei dem die Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit eintritt.
Besonders relevant ist, dass auch Arbeitszeiten aus mehreren Arbeitsverhältnissen zusammenzurechnen sind. Arbeitnehmer sind daher verpflichtet, den Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen zu informieren.
Umkleidezeiten als Arbeitszeit
Ob Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu werten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob das Umkleiden vom Arbeitgeber angeordnet ist und ob der Arbeitnehmer dabei in seiner freien Disposition eingeschränkt wird.
Die Rechtsprechung unterscheidet insbesondere danach, ob der Arbeitgeber das Tragen bestimmter Dienst oder Schutzkleidung zwingend vorschreibt und ob Arbeitnehmer diese Kleidung auch außerhalb des Betriebs tragen dürfen.
Muss der Arbeitnehmer die Kleidung im Betrieb anlegen und darf er sie außerhalb nicht tragen, liegt regelmäßig Arbeitszeit vor. Kollektivverträge regeln diese Frage teilweise gesondert und sind daher immer zu prüfen.