Fallweise Beschäftigung
Fallweise Beschäftigung
- Fallweise Beschäftigung
- Gesetzliche Grundlage
- Voraussetzungen einer fallweisen Beschäftigung
- Abgrenzung zur durchgehenden Beschäftigung
- Rahmenvereinbarungen
- Arbeitsrechtliche Folgen
- Arbeitsrechtliche Ansprüche
- Sonderzahlungen
- Abfertigung Neu und Betriebliche Vorsorgekasse
- Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
- Pensionsrechtliche Auswirkungen
- Praxisbeispiele
- Typische Beispiele für fallweise Beschäftigung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Fallweise Beschäftigung
Die fallweise Beschäftigung ist eine Erscheinungsform des Sozialversicherungsrechts und in § 33 Abs 3 ASVG geregelt. Sie liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber unregelmäßig und tageweise beschäftigt wird und jeder einzelne Arbeitseinsatz kürzer als eine Woche vereinbart ist. Charakteristisch ist, dass kein durchgehendes Arbeitsverhältnis besteht, sondern mehrere kurze, jeweils eigenständige Dienstverhältnisse ohne geplante Regelmäßigkeit. Diese Beschäftigungsform weist sowohl arbeitsrechtliche als auch sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten auf, weshalb die korrekte Abgrenzung zur durchgehenden Beschäftigung von erheblicher praktischer Bedeutung ist.
Gesetzliche Grundlage
Seit 1. Jänner 2019 ist die fallweise Beschäftigung ausdrücklich in § 33 Abs 3 ASVG geregelt. Ziel dieser Bestimmung ist es, Arbeitgebern bei nur gelegentlichen Beschäftigungen vereinfachte Meldepflichten zu ermöglichen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Auch bei fallweiser Beschäftigung gilt: Jeder Arbeitstag ist ein echtes Dienstverhältnis und kein rechtlicher Freiraum.“
Voraussetzungen einer fallweisen Beschäftigung
Eine fallweise Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn alle folgenden Merkmale erfüllt sind:
- Arbeitseinsätze erfolgen unregelmäßig
- Beschäftigung erfolgt tageweise beim selben Arbeitgeber
- Jeder einzelne Einsatz ist kürzer als eine Woche
- Es besteht keine Verpflichtung zu regelmäßig wiederkehrenden Einsätzen
Gerade der fehlende Regelmäßigkeitscharakter unterscheidet die fallweise Beschäftigung von einem durchgehenden Dienstverhältnis.
Abgrenzung zur durchgehenden Beschäftigung
Keine fallweise Beschäftigung liegt vor, wenn Arbeitsleistungen periodisch oder planmäßig erbracht werden. Vereinbarungen über wiederkehrende Einsätze führen regelmäßig zu einem durchgehenden Arbeitsverhältnis.
Mehrere unmittelbar aneinander gereihte befristete Einsätze können zudem als Kettenarbeitsverhältnis zu beurteilen sein. Dies birgt erhebliche rechtliche Risiken für den Arbeitgeber.
Rahmenvereinbarungen
Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung schließt eine fallweise Beschäftigung nicht automatisch aus. Entscheidend ist der konkrete Inhalt.
Zulässig bleibt die fallweise Beschäftigung insbesondere dann, wenn:
- keine Verpflichtung zu bestimmten Einsätzen besteht
- nur Entlohnung und Tätigkeitsart geregelt sind
- der konkrete Arbeitseinsatz jeweils neu vereinbart wird
Je verbindlicher und detaillierter die Rahmenvereinbarung ist, desto eher liegt ein durchgehendes Dienstverhältnis vor.
Arbeitsrechtliche Folgen
Arbeitsrechtlich stellt die fallweise Beschäftigung keine eigene Vertragsart dar. Jeder einzelne Einsatz gilt als eigenständiges Arbeitsverhältnis, selbst wenn er nur wenige Stunden dauert.
Dies ist rechtlich relevant, weil viele Schutzvorschriften an die Dauer eines durchgehenden Dienstverhältnisses anknüpfen.
Arbeitsrechtliche Ansprüche
Bei fallweiser Beschäftigung berechnet der Arbeitgeber Ansprüche, die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen, ausschließlich auf Grundlage der tatsächlichen Einsatztage. Zeiten zwischen den Einsätzen berücksichtigt er nicht.
Betroffen sind insbesondere:
- verlängerte Entgeltfortzahlung
- Sonderzahlungen mit Wartefristen
- Pflicht zur Ausstellung eines Dienstzettels
Unabhängig davon haben fallweise Beschäftigte Urlaubsanspruch nach dem Urlaubsgesetz. Eine Abgeltung des Urlaubs durch Geld während des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig. Urlaub kann auch stundenweise konsumiert werden.
Sonderzahlungen
Kollektivverträge knüpfen Sonderzahlungen häufig an eine bestimmte ununterbrochene Betriebszugehörigkeit. Diese Voraussetzungen erfüllen fallweise Beschäftigte oft nicht.
Eine solche Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, etwa durch ein erhöhtes laufendes Entgelt. Sonderzahlungen können im Gegensatz zum Urlaub grundsätzlich durch höhere Entlohnung abgegolten werden.
Abfertigung Neu und Betriebliche Vorsorgekasse
Grundsätzlich besteht eine Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorgekasse, wenn ein Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist beitragsfrei.
Begründet ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten erneut ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, beginnt die Beitragspflicht bereits mit dem ersten Tag des neuen Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch bei fallweiser Beschäftigung.
In der Praxis führt dies dazu, dass ab dem zweiten fallweisen Einsatz innerhalb von zwölf Monaten regelmäßig BV Beiträge zu leisten sind.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Bei fallweiser Beschäftigung ist jeder einzelne Arbeitstag gesondert zu beurteilen. Das für diesen Tag gebührende Entgelt wird jeweils mit der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze verglichen.
Eine Zusammenrechnung mehrerer Einsätze findet nicht statt.
- Wird die Grenze nicht überschritten, liegt geringfügige Beschäftigung mit reiner Unfallversicherung vor
- Wird sie überschritten, besteht für diesen Tag Vollversicherung
Diese Beurteilung kann innerhalb eines Monats mehrfach wechseln.
Pensionsrechtliche Auswirkungen
Bei Vollversicherung zählen für die Pension nur die tatsächlichen Beschäftigungstage. Erst ab fünfzehn Versicherungstagen entsteht ein voller Versicherungsmonat. Dies wirkt sich für fallweise Beschäftigte häufig pensionsmindernd aus.
Praxisbeispiele
Keine fallweise Beschäftigung:
Ein Arbeitnehmer arbeitet jeden zweiten Montag. Aufgrund der Regelmäßigkeit liegt ein durchgehendes Arbeitsverhältnis vor.
Fallweise Beschäftigung:
Ein Arbeitnehmer wird kurzfristig und unregelmäßig an einzelnen Tagen eingesetzt, etwa am 5., 22. und 28. eines Monats, ohne längerfristige Planung.
Typische Beispiele für fallweise Beschäftigung
- Veranstaltungen und Events: Aushilfen bei Messen, Konzerten oder Sportveranstaltungen, die jeweils nur für einzelne Tage oder wenige Tage eingesetzt werden und deren Einsätze kurzfristig festgelegt werden
- Gastgewerbe: Kellner oder Küchenhilfen, die nur bei unerwartetem Gästeandrang oder kursfristigen Ausfällen tageweise einspringen, ohne fixe Einsatztage oder regelmäßigen Rhythmus.
- Handel: Aushilfen für Inventuren, Umbauten oder Sonderverkaufstage, bei denen einzelne Einsätze an nicht planbaren Tagen erfolgen.
- Land- und Forstwirtschaft: Erntehelfer, die nur an einzelnen Tagen je nach Wetterlage oder Arbeitsanfall beschäftigt werden, ohne vorab festgelegten Einsatzplan.
- Bau- und Handwerk: Kurzfristige Hilfskräfte für einzelne Arbeitstage, etwa bei witterungsbedingten Verzögerungen oder unerwartetem Zusatzaufwand.
- Medien und Kultur: Statisten, Bühnenhelfer oder Aufsichtspersonal, die je nach Produktion oder Veranstaltung nur tageweise eingesetzt werden.
- Reinigung und Facility Services: Einsätze zur Abdeckung kurzfristiger Ausfälle oder Sonderreinigungen an einzelnen Tagen.
Fallweise Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn keine regelmäßigen, planbaren oder periodisch wiederkehrenden Einsätze vereinbart sind. Sobald feste Einsatztage oder ein wiederkehrender Rhythmus bestehen, liegt kein fallweises, sondern ein durchgehendes Arbeitsverhältnis vor.