Pflegeteilzeit

Pflegeteilzeit

Die Pflegeteilzeit ermöglicht Arbeitnehmern nach § 14d AVRAG eine vorübergehende Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit, um die Pflege und Betreuung naher Angehöriger sicherzustellen. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in der Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung festgelegt werden. Seit 1. November 2023 verpflichtet § 14d AVRAG den Arbeitgeber zudem, eine Ablehnung oder einen Aufschub der Pflegeteilzeit sachlich zu begründen und schriftlich festzuhalten.

Pflegeteilzeit erlaubt die befristete Arbeitszeitreduktion zur Betreuung Angehöriger. Voraussetzungen, Anspruch und Ablauf kompakt erklärt.

Voraussetzungen der Pflegeteilzeit

Voraussetzung ist ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von zumindest drei Monaten vor Antritt der Pflegeteilzeit.

Für Arbeitnehmer in Saisonbetrieben gilt eine Sonderregelung. Dort kann Pflegeteilzeit nach zwei Monaten beginnen, wenn innerhalb der letzten vier Jahre mindestens drei Monate Beschäftigung beim selben Arbeitgeber vorliegen.

Nicht vereinbart werden kann Pflegeteilzeit während Zeiten des Mutterschutzes, der Elternkarenz oder während Präsenz, Ausbildungs- oder Zivildienst.

Die Pflegeteilzeit ist nur zulässig, wenn der nahe Angehörige Pflegegeld zumindest der Stufe 3 erhält. Für minderjährige oder demenziell erkrankte Angehörige genügt die Pflegestufe 1.

Als nahe Angehörige zählen:

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Die Pflegeteilzeit verlangt absolute Präzision. Wer sie ohne fachkundige Beratung beantragt, riskiert Fehler mit weitreichenden arbeitsrechtlichen Folgen.“

Rechtsanspruch auf Pflegeteilzeit

Seit 1. Jänner 2020 besteht für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten ein einseitiger Rechtsanspruch auf Pflegeteilzeit. Dieser Anspruch kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers für bis zu zwei Wochen ausgeübt werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Arbeitnehmer hat den Beginn mitzuteilen und binnen einer Woche sowohl die Pflegebedürftigkeit als auch das Angehörigenverhältnis nachzuweisen. Kommt innerhalb der ersten beiden Wochen keine Einigung über eine freiwillige Fortsetzung zustande, besteht ein Anspruch auf weitere zwei Wochen im Rahmen der einseitigen Inanspruchnahme. Diese Zeiten werden vollständig auf die maximal zulässige Gesamtdauer angerechnet.

Schriftliche Vereinbarung

Die vereinbarte Pflegeteilzeit bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, die Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeitreduktion enthält. Der Arbeitgeber hat sowohl die Interessen des Arbeitnehmers als auch die betrieblichen Erfordernisse zu berücksichtigen. In Betrieben mit Betriebsrat kann dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers beigezogen werden.

Nach § 14d Abs 2 AVRAG sind Änderungen des vereinbarten Ausmaßes während der Pflegeteilzeit ausgeschlossen. Auch ein zeitlicher Stufenplan ist unzulässig. Damit ist die Arbeitszeitreduktion während der gesamten Dauer der Pflegeteilzeit einheitlich festzulegen.

Beispiel zeitlichen Stufenplan:
Eine Arbeitnehmerin vereinbart Pflegeteilzeit für sechs Monate.

Diese Abfolge bildet den zeitlichen Stufenplan und ist unzulässig!

Dauer und Ausmaß

Arbeitnehmer können die Pflegeteilzeit für ein bis drei Monate vereinbaren. Besteht ein einseitiger Rechtsanspruch, können sie die Pflegeteilzeit zunächst für bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen und bei fehlender Einigung um weitere zwei Wochen verlängern.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf nicht unter zehn Stunden liegen. Eine Aufteilung des vereinbarten Zeitraums in mehrere Teile ist ausgeschlossen. Für dieselbe pflegebedürftige Person kann dieses Instrument grundsätzlich nur einmal genutzt werden. Eine weitere Inanspruchnahme ist nur zulässig, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert und eine höhere Pflegegeldstufe rechtskräftig festgestellt wurde.

Ausschluss der Kombination mit anderen Pflegeinstrumenten

Wurde für dieselbe Person bereits eine Pflegeteilzeit angetreten, kann keine Pflegekarenz mehr vereinbart werden und umgekehrt. Das Gesetz sieht hier eine klare Alternativstruktur vor.

Ausführliche Informationen zur Pflegekarenz lesen Sie hier.

Vorzeitige Rückkehr in die Normalarbeitszeit

Eine vorzeitige Rückkehr ist möglich, wenn

Die Rückkehr kann frühestens zwei Wochen nach Meldung des Ereignisses erfolgen. Bei der einseitigen Pflegeteilzeit findet diese Regelung aufgrund der kurzen Dauer keine Anwendung.

Pflegekarenzgeld während der Pflegeteilzeit

Während der Pflegeteilzeit besteht Anspruch auf aliquotes Pflegekarenzgeld. Dieses wird für maximal sechs Monate pro pflegebedürftiger Person gewährt. Bei einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs ist ein weiterer Bezugszeitraum von bis zu sechs Monaten möglich.

Die Höhe des Pflegekarenzgeldes richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion, beträgt jedoch mindestens den aliquoten Anteil der Geringfügigkeitsgrenze.

Ausführliche Informationen über das Pflegekarenzgeld lesen Sie hier.

Arbeitsrechtliche und finanzielle Auswirkungen

Wird das Arbeitsverhältnis während der Pflegeteilzeit beendet, sind Abfertigung und Urlaubsersatzleistung nach dem Entgelt zu bemessen, das im letzten Monat vor Antritt der Pflegeteilzeit gebührt hat. Die Sonderzahlungen sind während der Pflegeteilzeit in jenem Ausmaß zu aliquotieren, das der tatsächlichen Arbeitszeit im jeweiligen Kalenderjahr entspricht.

Dr. Mariella Stubhann MPM MBA Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Finanz & Recht
„Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während der Pflegeteilzeit ist kein Formalakt. Sie beeinflusst Abfertigung, Urlaub und Sonderzahlungen erheblich. Wer hier nicht sauber rechnet und rechtlich korrekt handelt, zahlt am Ende oft teuer.“

Motivkündigungsschutz

Eine Kündigung, die wegen der beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme einer Pflegeteilzeit ausgesprochen wird, kann angefochten werden. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber binnen fünf Tagen eine schriftliche Begründung auszustellen. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung aufgrund der Pflegeteilzeit erfolgte, gilt das Arbeitsverhältnis als ungekündigt.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Zuletzt geändert: 17.02.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
Dr. Mariella Stubhann MPM MBA ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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