Kurzarbeit
Kurzarbeit
Kurzarbeit
Kurzarbeit ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument zur vorübergehenden Stabilisierung von Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Phasen. Sie ermöglicht eine zeitlich befristete Reduktion der Arbeitszeit bei gleichzeitiger Senkung des Entgelts. Um Einkommensverluste abzufedern, erhält der Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsunterstützung, sodass ihm zumindest 88 % seines bisherigen Bruttoentgelts verbleiben. Der Arbeitgeber erhält dafür vom Arbeitsmarktservice eine Kurzarbeitsbeihilfe.
Geltungsbereich der Kurzarbeit
Räumlicher Geltungsbereich
Die Kurzarbeit kann für das gesamte Unternehmen, für einzelne Betriebe oder für klar abgrenzbare Betriebsteile vereinbart werden. Eine eigenständige Regelung für Betriebsteile ist nur zulässig, wenn diese organisatorisch oder fachlich eindeutig abgrenzbar sind. Das ist etwa der Fall bei unterschiedlichen Kollektivverträgen, verschiedenen Standorten oder getrennten Gewerbebetrieben mit eigener Leitung. Arbeitskräfteüberlasser können den Geltungsbereich auch auf einzelne Beschäftiger beschränken.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Kurzarbeit ist kein Freibrief zur Kostensenkung, sondern ein rechtlich streng geregeltes Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen. Wer die Spielregeln nicht einhält, riskiert Rückforderungen und erhebliche Haftungsfolgen.“
Persönlicher Geltungsbereich
Grundsätzlich umfasst die Kurzarbeit alle Arbeitnehmer im festgelegten räumlichen Geltungsbereich. Ausgenommen sind:
- geringfügig Beschäftigte
- Lehrlinge und
- nahe Angehörige
Bestimmte Arbeitnehmergruppen können ausdrücklich ausgenommen werden.
Förderfähig sind ausschließlich arbeitslosenversicherte Arbeitnehmer mit aufrechtem Arbeitsverhältnis, die vor Beginn der Kurzarbeit zumindest einen voll entlohnten Kalendermonat beschäftigt waren.
Zeitlicher Geltungsbereich
Die Dauer der Kurzarbeit kann bis zu sechs Monate betragen. Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit vorzeitig beenden. In diesem Fall sind der Betriebsrat oder die Arbeitnehmer, die Sozialpartner sowie das AMS unverzüglich zu informieren. Eine vorzeitige Beendigung ist strategisch zu bedenken, da Arbeitnehmer auch während einer laufenden Kurzarbeit voll beschäftigt werden dürfen, ohne dass dies nachteilig ist.
Beschäftigtenstand und Behaltepflicht
Während der Kurzarbeit darf der Arbeitgeber die Anzahl der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verringern. Maßgeblich ist, wie viele Personen unmittelbar vor Beginn der Kurzarbeit beschäftigt waren. Diese Anzahl muss während der gesamten Kurzarbeit und in der Regel auch noch einen Monat danach beibehalten werden.
Nicht jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist dabei problematisch. Kündigt ein Arbeitnehmer selbst, geht jemand in Pension, läuft ein befristeter Vertrag aus oder erfolgt eine berechtigte Entlassung, muss der Arbeitgeber diese Stelle nicht nachbesetzen. In diesen Fällen liegt kein Verstoß vor.
Endet ein Arbeitsverhältnis hingegen aus anderen Gründen, etwa durch eine Arbeitgeberkündigung ohne Sondergenehmigung, muss der Arbeitgeber eine Ersatzperson einstellen, damit die ursprüngliche Mitarbeiterzahl wieder erreicht wird. Unterlässt er das, gilt der Beschäftigtenstand als unzulässig verringert. Die Folge ist, dass das AMS einen Teil der erhaltenen Kurzarbeitsförderung zurückfordern kann.
Arbeitszeitreduktion
In der Sozialpartnervereinbarung ist das reduzierte Arbeitszeitausmaß festzulegen. Dieses stellt einen Durchschnittswert dar und kann über die gesamte Kurzarbeitsdauer durchgerechnet werden. Die zulässige Bandbreite reicht von 10% bis 90 % der bisherigen Normalarbeitszeit.
Zusätzliche Arbeitsleistungen kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen anordnen. Diese gelten nicht als Mehrarbeit, solange sie innerhalb der ursprünglichen Lage der Normalarbeitszeit bleiben. Erst bei Überschreitung der früheren täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit fallen Überstunden an. Überstunden sind während der Kurzarbeit nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.
Ausführliche Informationen zur Arbeitszeit lesen Sie hier.
Kurzarbeitsunterstützung und Entgelt
Der Arbeitgeber hat die tatsächlich geleistete Arbeitszeit voll zu bezahlen. Zusätzlich schuldet er eine Kurzarbeitsunterstützung, sodass das Bruttoentgelt insgesamt mindestens 88 % des bisherigen Durchschnittsentgelts erreicht. Grundlage ist in der Regel der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Beginn der Kurzarbeit.
Kollektivvertragliche Lohn- oder Gehaltserhöhungen, Vorrückungen und Umreihungen während der Kurzarbeit erhöhen die Bemessungsgrundlage entsprechend. Sonderzahlungen und Abfertigung Alt sind weiterhin auf Basis des Entgelts ohne Kurzarbeit zu berechnen und in voller Höhe zu leisten.
Urlaub und Zeitausgleich
Urlaubsansprüche aus früheren Jahren und Zeitguthaben sollen möglichst vor Beginn der Kurzarbeit konsumiert werden. Ein Zwang dazu besteht nicht, der Arbeitgeber sollte den Verbrauch jedoch nachweislich anbieten. Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem Entgelt vor Kurzarbeit. Urlaub und Zeitausgleich gelten arbeitszeitrechtlich als volle Arbeitszeit und erhöhen damit rechnerisch das Arbeitszeitausmaß.
Ausführliche Informationen zum Urlaub lesen Sie hier.
Aus- und Weiterbildung
Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer verpflichten, während der ausfallenden Arbeitszeit an Schulungen oder Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Zeiten sind arbeitsrechtlich wie Arbeitszeit zu behandeln, gelten beihilfenrechtlich jedoch als Ausfallszeit. Für bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen stehen Förderungen zur Verfügung.