Pflegekarenz
Pflegekarenz
Pflegekarenz
Die Pflegekarenz ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre beruflichen Pflichten für einen begrenzten Zeitraum ruhen zu lassen, um nahe Angehörige mit erheblichem Pflegebedarf persönlich zu betreuen. Während dieser Zeit entfallen sowohl die Arbeitspflicht als auch der Anspruch auf Entgelt, das Arbeitsverhältnis bleibt jedoch aufrecht. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 14c AVRAG, der die Voraussetzungen und Verfahren für die Vereinbarung sowie die einseitige Inanspruchnahme der Pflegekarenz regelt.
Anspruchsberechtigte
Die Pflegekarenz steht offen für:
- Arbeitnehmer in privatrechtlichen Dienstverhältnissen
- Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete
- Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Pflegekarenz gibt Angehörigen den notwendigen Raum, um in einer akuten Pflegesituation rasch zu handeln. Sie schafft rechtliche Sicherheit und ermöglicht es, Verantwortung zu übernehmen, ohne das Arbeitsverhältnis zu gefährden.“
Voraussetzungen der Pflegekarenz
Die Pflegekarenz stützt sich auf die Bestimmungen des § 14c AVRAG. Arbeitnehmer können sie nur dann in Anspruch nehmen, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Ziel der Pflegekarenz ist es, Arbeitnehmern in Situationen eines plötzlich auftretenden oder akuten Pflegebedarfs die Möglichkeit zu geben, die Betreuung zu übernehmen und gleichzeitig die Pflege langfristig zu organisieren.
1. Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses
Für eine Pflegekarenz ist ein mindestens dreimonatiges, ununterbrochenes Dienstverhältnis erforderlich. Zeiten wie Elternkarenz, Präsenz- oder Zivildienst zählen dabei nicht mit.
In Saisonbetrieben reicht ein zweimonatiges durchgehendes Dienstverhältnis, wenn in den letzten vier Jahren bereits insgesamt drei Monate beim selben Arbeitgeber gearbeitet wurde. Mehrere befristete Beschäftigungen werden dabei zusammengerechnet.
2. Pflegebedarf des Angehörigen
Pflegekarenz setzt voraus, dass der Angehörige Pflegegeld bezieht:
- mindestens Pflegegeldstufe 3
- bei Demenz oder Minderjährigkeit bereits ab Stufe 1
Als nahe Angehörige gelten insbesondere Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Eltern, Großeltern, Kinder, Pflege- und Adoptivkinder, Geschwister sowie Schwiegereltern.
3. Vereinbarung oder gesetzlicher Rechtsanspruch
Grundsätzlich ist Pflegekarenz schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
In Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern besteht zusätzlich ein einseitiger gesetzlicher Anspruch auf Pflegekarenz:
- zwei Wochen sofortige Anspruch
- Verlängerung um weitere zwei Wochen, wenn keine Einigung zustande kommt
Der einseitige Anspruch ist somit auf maximal vier Wochen begrenzt und zählt zur Gesamtdauer.
Pflegebedürftigkeit und Angehörigenstatus sind binnen einer Woche nach Beginn nachzuweisen.
Beispiel:
Die Mutter einer Arbeitnehmerin wird plötzlich pflegebedürftig. Der Arbeitgeber kann kurzfristig keine Pflegekarenz zusagen. Die Arbeitnehmerin kann dennoch zwei Wochen Pflegekarenz antreten. Kommt es weiterhin zu keiner Einigung, kann sie insgesamt bis zu vier Wochen Pflegekarenz in Anspruch nehmen.
Eine Pflegekarenz muss jedenfalls festlegen,
- wann sie beginnt und
- wie lange sie dauert
Dabei müssen sowohl die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers als auch die persönliche Situation des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Besteht ein Betriebsrat, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass dieser in die Gespräche einbezogen wird.
Der Arbeitnehmer muss innerhalb einer Woche nach Beginn der Pflegekarenz nachweisen,
- dass tatsächlich eine Pflegebedürftigkeit besteht und
- dass es sich um einen nahen Angehörigen handelt
Lehnt der Arbeitgeber die Pflegekarenz ab oder möchte er sie verschieben, muss er dies
- sachlich begründen und
- schriftlich festhalten
Eine bloße mündliche Ablehnung reicht nicht aus.
Dauer der Pflegekarenz
Die Pflegekarenz kann zwischen einem und maximal drei Monaten vereinbart werden. Eine Aufteilung in mehrere Teilabschnitte ist gesetzlich ausgeschlossen. Für dieselbe betreute Person kann sie grundsätzlich nur einmal in Anspruch genommen werden.
Häufigkeit der Inanspruchnahme
Grundsätzlich vereinbaren Arbeitnehmer für dieselbe pflegebedürftige Person nur einmal eine Pflegekarenz. Eine weitere Pflegekarenz kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand der betreuten Person deutlich verschlechtert und die Behörde das Pflegegeld um mindestens eine Stufe erhöht. Diese höhere Pflegestufe muss spätestens zu Beginn der neuerlichen Pflegekarenz nachweislich vorliegen. Ein zusätzlicher einseitiger Rechtsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz für diese Verlängerungsfälle jedoch nicht.
Mehrere Angehörige können die Pflegekarenz auch nacheinander für denselben Pflegefall nutzen. Dadurch kann sich der Gesamtbetreuungszeitraum (z. B. durch zwei Geschwister) auf bis zu sechs Monate erstrecken.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Ob und wann eine weitere Pflegekarenz zulässig ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Gerade bei steigenden Pflegeanforderungen zeigt sich, wie wichtig rechtliche Klarheit ist, und wie sehr eine fundierte anwaltliche Einschätzung hilft, Gestaltungsspielräume wirklich auszuschöpfen.“
Besondere Bestimmungen
Vorzeitige Rückkehr
Eine vorzeitige Rückkehr ist möglich, wenn
- die pflegebedürftige Person dauerhaft stationär aufgenommen wird,
- eine andere Betreuungsperson die Pflege übernimmt oder
- der Angehörige verstirbt
Die Rückkehr kann frühestens zwei Wochen nach Meldung des Ereignisses erfolgen.
Motivkündigungsschutz
Eine Kündigung, die im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder bereits konsumierten Pflegekarenz steht, kann wegen Motivwidrigkeit gerichtlich angefochten werden. Erfolgt dennoch eine Beendigung, hat der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung, die sich nach dem Entgelt vor Antritt der Pflegekarenz richtet.
Ansprüche während und nach der Pflegekarenz
- Bei Abfertigung Alt gilt das Entgelt des letzten Monats vor Beginn der Pflegekarenz
- Im System der Abfertigung Neu entrichtet der Bund die Beiträge während der Pflegekarenz
- Die Zeiten der Pflegekarenz zählen nicht für dienstzeitabhängige Ansprüche
- Nicht konsumierter Urlaub wird aliquotiert
- Sonderzahlungen vermindern sich entsprechend
Sozialversicherungsrechtliche Absicherung
Während der Pflegekarenz besteht eine Vollversicherung, die über den Bund bzw. die Arbeitslosenversicherung getragen wird. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Sachleistungen in der Krankenversicherung; Geldleistungen stehen nicht zu. Der Arbeitgeber hat während der Pflegekarenz keine Beiträge zu leisten.
Pflegekarenzgeld
Das Pflegekarenzgeld dient als finanzielle Unterstützung für Personen, die zur Pflege naher Angehöriger eine Pflegekarenz in Anspruch nehmen oder sich zu diesem Zweck vom Leistungsbezug des AMS abmelden. Es soll sicherstellen, dass betreuende Angehörige trotz Ruhenlassens ihres Arbeitsverhältnisses finanziell abgesichert bleiben. Die Leistung orientiert sich an den Regeln des Arbeitslosengeldes und gewährleistet zugleich eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung.
Anspruchsberechtigte Personen
Ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld besteht insbesondere für:
- Arbeitnehmer, die eine Pflegekarenz vereinbart haben
- Arbeitnehmer, die eine Pflegekarenz aufgrund des gesetzlichen Rechtsanspruchs antreten
- Landes- und Gemeindebedienstete nach gleichartigen gesetzlichen Regelungen
- Personen, die sich für eine Pflegekarenz vom AMS-Bezug abmelden
- Personen in Familienhospizkarenz
- Personen, die ein Kind bei einem Rehabilitationsaufenthalt begleiten
Während des Bezugs erwerben Arbeitnehmer weiterhin Ansprüche in der betrieblichen Vorsorge (Abfertigung Neu)
Voraussetzungen für den Bezug
- Vollversicherung unmittelbar vor Beginn: Mindestens drei Monate ununterbrochene, vollversicherungspflichtige Beschäftigung unmittelbar vor Beginn der Maßnahme
- Pflegebedarf: Vorliegen einer bescheidmäßig anerkannten Pflegebedürftigkeit des Angehörigen
- Rechtsgrundlage: Entweder schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder Nachweis der einseitigen Inanspruchnahme
- Nachweise: Innerhalb einer Woche sind Pflegebedürftigkeit und Angehörigenstatus glaubhaft zu belegen
- Sonderfälle: Bei Familienhospizkarenz oder Reha-Begleitung genügt der Nachweis der jeweiligen Maßnahme (z. B. Aufenthaltsbestätigung)
- Arbeitslosenversicherung: Keine Nachteile, da die Rahmenfrist verlängert wird und damit sämtliche Anspruchszeiten erhalten bleiben
Fristen für die Antragstellung
Der Antrag ist beim Sozialministeriumservice zu stellen.
Antragsfristen:
- Innerhalb von 2 Monaten ab Beginn der Pflegekarenz -> Leistung ab dem ersten Tag
- Antrag später, aber vor Ende der Maßnahme -> Leistung ab Antragstag
- Antrag nach Ende der Maßnahme -> unzulässig
Bei einer einseitig angetragenen Pflegekarenz gilt:
- Antrag ist bis zum Ende der Maßnahme, längstens 2 Monate nach Beginn, möglich
- das Pflegekarenzgeld gebührt rückwirkend ab Beginn
Bei Reha-Begleitung gilt: Antrag erst nach Vorlage der Aufenthaltsbestätigung, aber innerhalb der 2-Monats-Frist.
Dauer des Pflegekarenzgeldes
Die Länge des Bezugs hängt davon ab, wie hoch der Pflegebedarf ist und wie viele Angehörige sich an der Betreuung beteiligen. Grundsätzlich steht Pflegekarenzgeld für bis zu sechs Monate pro pflegebedürftiger Person zu.
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand deutlich und erhöht die Behörde das Pflegegeld um mindestens eine Stufe, löst dies einen weiteren Anspruch für bis zu sechs Monate aus. Seit 1. Jänner 2023 darf jedoch jede neuerliche Vereinbarung pro betreuender Person höchstens drei Monate umfassen.
Unabhängig von der Anzahl der beteiligten Angehörigen darf die Gesamtdauer des Pflegekarenzgeldes für dieselbe zu pflegende Person niemals mehr als zwölf Monate betragen. Mehrere Betreuungspersonen können sich somit abwechseln, allerdings werden sämtliche bezogenen Zeiträume zusammengerechnet.
Dr. Mariella Stubhann MPM MBAFinanz & Recht „Die Dauer des Pflegekarenzgeldes richtet sich nach komplexen gesetzlichen Vorgaben und kann im Einzelfall stark variieren. Wer seine Ansprüche vollständig nutzen möchte, profitiert deutlich von einer präzisen rechtlichen Prüfung.“
Höhe des Pflegekarenzgeldes
Das Pflegekarenzgeld entspricht:
- dem Grundbetrag des Arbeitslosengeldes, also 55 % des täglichen Nettoeinkommens
- mindestens der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2025: € 551,10)
- zuzüglich möglicher Kinderzuschläge
Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Pflegekarenz
Endet das Arbeitsverhältnis, endet auch der Bezug des Pflegekarenzgeldes.
Ausnahmen zugunsten des Arbeitnehmers:
- Bei Pflegekarenz: das Pflegekarenzgeld gebührt für die ursprünglich vereinbarte Dauer weiter
- Bei Pflegeteilzeit: ab Ende des Arbeitsverhältnisses gebührt Pflegekarenzgeld in voller Höhe bis zum Ende der ursprünglichen vorgesehenen Tielzeitphase
- Für einseitig in Anspruch genommene Pflegekarenz: Anspruch besteht für die beabsichtigte Dauer weiter
Ausführliche Informationen zur Pflegeteilzeit lesen Sie hier.
Pflegekarenzgeld bei Familienhospizkarenz
Auch bei Familienhospizkarenz besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld:
- Sterbebegleitung: bis zu 6 Monate
- Begleitung schwerst erkrankter Kinder: bis zu 9 Monate
Zusätzlich kann ein Härteausgleichszuschuss beantragt werden.
Ausführliche Informationen zur Familienhospizkarenz lesen Sie hier.
Sozialversicherungsrecht
Während der Pflegekarenz besteht:
- Kranken- und Pensionsversicherung
- Beiträge werden vollständig aus öffentlichen Mitteln getragen
Bei Pflegeteilzeit entsteht zusätzlich eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung.