Sachbezug Mahlzeiten
Sachbezug Mahlzeiten
Sachbezug Mahlzeiten
Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freiwillig zur Verköstigung gewährt, können steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Das gilt sowohl für Essen in der Kantine als auch für Essensgutscheine.
Abgabenfreiheit von Mahlzeiten
Freie oder verbilligte Mahlzeiten sind lohnsteuerfrei, sozialversicherungsfrei und lohnnebenkostenfrei, wenn:
- sie freiwillig gewährt werden
- der Arbeitnehmer nicht in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen ist
- sie zur Verköstigung bestimmt sind
Es spielt keine Rolle, ob die Mahlzeit im Betrieb konsumiert oder an den Arbeitsplatz geliefert wird. Auch Essensgutscheine fallen unter die Begünstigung.
Nicht begünstigt sind hingegen Barauszahlungen. Zahlt der Arbeitgeber einen Essenszuschuss in Geld aus, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Freie Mahlzeiten sind ein beliebter Vorteil im Arbeitsverhältnis, doch steuerlich entscheidet nicht die Geste, sondern die konkrete Ausgestaltung.“
Der große und der kleine Essensbon
Für Essensgutscheine gelten zwei unterschiedliche Beträge pro Arbeitstag.
Großer Essensbon bis € 8,00
Der Arbeitgeber kann bis zu € 8,00 pro Arbeitstag steuerfrei gewähren, wenn der Arbeitnehmer den Gutschein ausschließlich für Mahlzeiten verwendet, die eine Gaststätte oder ein Lieferservice zubereitet oder liefert.
Der Arbeitnehmer darf den Gutschein auch im Homeoffice einlösen. Es spielt keine Rolle, ob er die Speise im Lokal oder zu Hause konsumiert.
Voraussetzungen sind unter anderem:
- Der Gutschein darf nicht in Bargeld ablösbar sein
- Pro Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden
- Die gesetzlichen Jahresobergrenzen dürfen nicht überschritten werden
Wird der Betrag von € 8,00 überschritten, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.
Kleiner Essensbon bis € 2,00
Der Arbeitgeber kann bis zu € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei gewähren, wenn der Arbeitnehmer den Gutschein auch für Lebensmittel verwendet, die er nicht sofort konsumieren muss.
Typische Fälle sind die Einlösung im Supermarkt oder die Verwendung bei Bäckereien oder Imbissständen ohne Vollmenü.
Erfüllt ein Gutschein nicht die Voraussetzungen für den großen Essensbon, darf der Arbeitgeber nur die € 2,00 Grenze steuerfrei anwenden.
Einlösung und Digitalisierung
Gutscheine können in Papierform oder elektronisch ausgegeben werden, etwa über Chipkarten oder digitale Systeme.
Der Arbeitnehmer darf die Gutscheine kumuliert einlösen, also mehrere Tage sammeln und gemeinsam verwenden. Eine Einlösung ist auch an Wochenenden möglich, solange der Gutschein ursprünglich für einen Arbeitstag ausgegeben wurde.
Freiwillige Gewährung ist zwingend
Die Steuerfreiheit greift nur, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeiten freiwillig gewährt. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch im Dienstvertrag oder im Kollektivvertrag einen Anspruch auf Mahlzeiten, besteht keine Freiwilligkeit mehr. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Vorteil als steuerpflichtigen Sachbezug abrechnen.
Homeoffice
Es ist für die Steuerfreiheit unerheblich, wo der Arbeitnehmer arbeitet. Essensgutscheine bleiben auch dann begünstigt, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice tätig ist.
Ausführliche Informationen zum Homeoffice lesen Sie hier.
Dienstreisen
Erhält ein Arbeitnehmer während einer Dienstreise Essensgutscheine, beurteilt der Arbeitgeber diese gemeinsam mit dem ausbezahlten Tagesgeld.
Übersteigt die Summe aus Tagesgeld und Essensgutschein die steuerfreien Höchstsätze, versteuert der Arbeitgeber den übersteigenden Teil. Den kleinen Essensbon bis € 2,00 Euro berücksichtigt er dabei nicht.