Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit
- Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit
- Grundlagen der neuen Fördermodelle
- Weiterbildungszeit
- Weiterbildungsteilzeit
- Allgemeine Voraussetzungen
- Persönliche Voraussetzungen
- Förderfähige Aus- und Weiterbildungen
- Dauer der Förderung
- Höhe der Beihilfe
- Ablauf des Verfahrens
- Nebenbeschäftigung während der Weiterbildung
- Übergangsregelungen zur alten Bildungskarenz
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit
Die Weiterbildungszeit und die Weiterbildungsteilzeit sind neue arbeitsrechtliche Modelle in Österreich, die die bisherige Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ersetzen. Sie ermöglichen Arbeitnehmern, sich weiterzubilden, ohne das Dienstverhältnis zu beenden. Während bei der Weiterbildungszeit eine vollständige Freistellung erfolgt, wird bei der Weiterbildungsteilzeit die Arbeitszeit reduziert. Voraussetzung ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sowie eine geeignete Bildungsmaßnahme. Unter bestimmten Bedingungen besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch das AMS.
Grundlagen der neuen Fördermodelle
Die neuen Beihilfen unterscheiden sich wesentlich vom früheren System:
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Das bedeutet, dass das AMS Anträge auch dann ablehnen kann, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, etwa bei ausgeschöpftem Förderbudget. Eine Ablehnung kann zudem nicht mit Rechtsmitteln bekämpft werden.
Das AMS prüft jedes Ausbildungsvorhaben indiviudell und beurteilt, ob die Maßnahme am Arbeitsmarkt verwertbar ist. Dabei besteht ein erheblicher Ermessensspielraum.
Weiterbildungszeit
Die Weiterbildungszeit ist eine vollständige Freistellung von der Arbeit für einen bestimmten Zeitraum, um eine berufliche Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis, es wird also keine Arbeitsleistung erbracht und kein Gehalt bezahlt.
Weiterbildungsbeihilfe
Die Weiterbildungsbeihilfe ist eine finanzielle Unterstützung des AMS während der Weiterbildungszeit. Sie dient der Existenzsicherung, allerdings besteht kein Rechtsanspruch darauf. Die Gewährung erfolgt nach Prüfung durch das AMS.
Weiterbildungsteilzeit
Die Weiterbildungsteilzeit ermöglicht eine Reduktion der Arbeitszeit, sodass die Weiterbildung parallel zur Beschäftigung erfolgen kann. Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht, jedoch mit verringerter Wochenarbeitszeit.
Weiterbildungsteilzeitbeihilfe
Die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist die finanzielle Förderung für Personen in Weiterbildungsteilzeit. Sie gleicht einen Teil des Einkommensverlustes durch die reduzierte Arbeitszeit aus und wird ebenfalls vom AMS gewährt, ohne dass ein Rechtsanspruch besteht.
Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
- Reduktion der Arbeitszeit um 25-50%
- Mindestarbeitszeit von 10 Wochenstunden
- Mindestdauer der Weiterbildung von 4 Wochen
- Mindestens 10 Wochenstunden Ausbildung, bei Betreuungspflichten 8 Wochenstunden
- Bei Studien: 10 ECTS pro Semester, bei Betreuungspflichten 8 ECTS pro Semester
Allgemeine Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nur dann, wenn Sie für die Dauer der Weiterbildung nach § 11 oder § 11a AVRAG karenziert sind oder eine vergleichbare gesetzliche Regelung greift. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- keine Verpflichtung zur Absolvierung einer Ausbildung
- kein Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Weiterbildung
Persönliche Voraussetzungen
Voraussetzung ist eine Mindestbeschäftigungsdauer beim selben Arbeitgeber:
- Grundsätzlich mindestens 12 Monate
- Bei abgeschlossenem Diplom- oder Masterstudium mindestens 4 Jahre Beschäftigung insgesamt, davon 12 Monate beim aktuellen Arbeitgeber
- In Saisonbetrieben:
- mindestens 3 Monate ununterbrochen vor Antritt
- insgesamt 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate
Diese Voraussetzung stellt sicher, dass die Bildungskarenz nur bei gefestigten Arbeitsverhältnissen zur Anwendung kommt.
Förderfähige Aus- und Weiterbildungen
Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, die arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sind.
Für die Weiterbildungsbeihilfe gilt:
- Mindestdauer 2 Monate
- mindestens 20 Wochenstunden oder 20 ECTS pro Semester
- bei fehlender Kinderbetreuung mindestens 16 Wochenstunden oder 16 ECTS
Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe gilt:
- Mindestdauer 4 Monate
- mindestens 10 Wochenstunden oder 10 ECTS pro Semester
- bei fehlender Kinderbetreuung mindestens 8 Wochenstunden oder 8 ECTS
Bei modular aufgebauten Ausbildungen muss ein einzelnes Modul diese Mindestdauer erfüllen und das Gesamtziel im Bildungsplan klar definiert sein.
Dauer der Förderung
Die Weiterbildungsbeihilfe wird für maximal 12 Monate innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren gewährt.
Die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe kann für maximal 24 Monate innerhalb von 4 Jahren bezogen werden.
Höhe der Beihilfe
Die Förderhöhe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell und beträgt mindestens € 41,49 täglich.
Es bestehen zwei Varianten:
- Einkommen unter € 3.465,00 brutto: verpflichtende Bildungsberatung beim AMS
- Einkommen über € 3.465,00 brutto: Keine Beratung, jedoch Beteiligung des Arbeitgebers mit 15%
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit markieren einen klaren Systemwechsel im österreichischen Arbeitsrecht. Arbeitnehmer müssen künftig deutlich genauer planen, weil die finanzielle Absicherung nicht mehr garantiert ist.“
Ablauf des Verfahrens
Vor Antragstellung ist zwingend eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Der Antrag kann frühestens 3 Monate vor Beginn der Weiterbildung gestellt werden. Die Vereinbarung wird erst wirksam, wenn das AMS die Förderung bewilligt.
Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
Eine Bildungskarenz ist ausschließlich im Einvernehmen möglich. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber können sie einseitig durchsetzen.
Wesentliche Punkte:
- Einigung über Beginn und Dauer erforderlich
- Kein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung
- Einbindung des Betriebsrats auf Wunsch möglich
Ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Bildungskarenz rechtlich ausgeschlossen.
Nebenbeschäftigung während der Weiterbildung
Ein geringfügiges Dienstverhältnis ist nur zulässig, wenn es bereits seit mindestens 26 Wochen vor Beginn der Weiterbildung bei einem anderen Arbeitgeber besteht.
Übergangsregelungen zur alten Bildungskarenz
Für bereits vereinbarte Bildungskarenzen und Bildungsteilzeiten gelten Übergangsbestimmungen. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung bis spätestens 28.02.2025 nachweislich getroffen wurde und die Weiterbildung bis spätestens 31.05.2025 begonnen hat.
Unter bestimmten Bedingungen ist ein Fortbezug der bisherigen Leistungen möglich, etwa bei modular aufgebauten Ausbildungen oder bei unvorhergesehenen Unterbrechungen.
Ausführliche Informationen zur Bildungskarenz lesen Sie hier.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der fehlende Rechtsanspruch auf die neuen Beihilfen führt dazu, dass selbst gut vorbereitete Weiterbildungsmaßnahmen scheitern können. Gerade deshalb gewinnt eine rechtliche Prüfung im Vorfeld erheblich an Bedeutung.“