Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit

Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit

Die Weiterbildungszeit und die Weiterbildungsteilzeit sind neue arbeitsrechtliche Modelle in Österreich, die die bisherige Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ersetzen. Sie ermöglichen Arbeitnehmern, sich weiterzubilden, ohne das Dienstverhältnis zu beenden. Während bei der Weiterbildungszeit eine vollständige Freistellung erfolgt, wird bei der Weiterbildungsteilzeit die Arbeitszeit reduziert. Voraussetzung ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sowie eine geeignete Bildungsmaßnahme. Unter bestimmten Bedingungen besteht Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch das AMS.

Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit in Österreich verständlich erklärt. Voraussetzungen, Dauer und Geld im Überblick.

Grundlagen der neuen Fördermodelle

Die neuen Beihilfen unterscheiden sich wesentlich vom früheren System:

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Das bedeutet, dass das AMS Anträge auch dann ablehnen kann, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, etwa bei ausgeschöpftem Förderbudget. Eine Ablehnung kann zudem nicht mit Rechtsmitteln bekämpft werden.

Das AMS prüft jedes Ausbildungsvorhaben indiviudell und beurteilt, ob die Maßnahme am Arbeitsmarkt verwertbar ist. Dabei besteht ein erheblicher Ermessensspielraum.

Weiterbildungszeit

Die Weiterbildungszeit ist eine vollständige Freistellung von der Arbeit für einen bestimmten Zeitraum, um eine berufliche Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis, es wird also keine Arbeitsleistung erbracht und kein Gehalt bezahlt.

Weiterbildungsbeihilfe

Die Weiterbildungsbeihilfe ist eine finanzielle Unterstützung des AMS während der Weiterbildungszeit. Sie dient der Existenzsicherung, allerdings besteht kein Rechtsanspruch darauf. Die Gewährung erfolgt nach Prüfung durch das AMS.

Weiterbildungsteilzeit

Die Weiterbildungsteilzeit ermöglicht eine Reduktion der Arbeitszeit, sodass die Weiterbildung parallel zur Beschäftigung erfolgen kann. Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht, jedoch mit verringerter Wochenarbeitszeit.

Weiterbildungsteilzeitbeihilfe

Die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist die finanzielle Förderung für Personen in Weiterbildungsteilzeit. Sie gleicht einen Teil des Einkommensverlustes durch die reduzierte Arbeitszeit aus und wird ebenfalls vom AMS gewährt, ohne dass ein Rechtsanspruch besteht.

Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:

Allgemeine Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nur dann, wenn Sie für die Dauer der Weiterbildung nach § 11 oder § 11a AVRAG karenziert sind oder eine vergleichbare gesetzliche Regelung greift. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Persönliche Voraussetzungen

Voraussetzung ist eine Mindestbeschäftigungsdauer beim selben Arbeitgeber:

Diese Voraussetzung stellt sicher, dass die Bildungskarenz nur bei gefestigten Arbeitsverhältnissen zur Anwendung kommt.

Förderfähige Aus- und Weiterbildungen

Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, die arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar sind.

Für die Weiterbildungsbeihilfe gilt:

Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe gilt:

Bei modular aufgebauten Ausbildungen muss ein einzelnes Modul diese Mindestdauer erfüllen und das Gesamtziel im Bildungsplan klar definiert sein.

Dauer der Förderung

Die Weiterbildungsbeihilfe wird für maximal 12 Monate innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren gewährt.

Die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe kann für maximal 24 Monate innerhalb von 4 Jahren bezogen werden.

Höhe der Beihilfe

Die Förderhöhe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell und beträgt mindestens € 41,49 täglich.

Es bestehen zwei Varianten:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit markieren einen klaren Systemwechsel im österreichischen Arbeitsrecht. Arbeitnehmer müssen künftig deutlich genauer planen, weil die finanzielle Absicherung nicht mehr garantiert ist.“

Ablauf des Verfahrens

Vor Antragstellung ist zwingend eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Der Antrag kann frühestens 3 Monate vor Beginn der Weiterbildung gestellt werden. Die Vereinbarung wird erst wirksam, wenn das AMS die Förderung bewilligt.

Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

Eine Bildungskarenz ist ausschließlich im Einvernehmen möglich. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber können sie einseitig durchsetzen.

Wesentliche Punkte:

Ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Bildungskarenz rechtlich ausgeschlossen.

Nebenbeschäftigung während der Weiterbildung

Ein geringfügiges Dienstverhältnis ist nur zulässig, wenn es bereits seit mindestens 26 Wochen vor Beginn der Weiterbildung bei einem anderen Arbeitgeber besteht.

Übergangsregelungen zur alten Bildungskarenz

Für bereits vereinbarte Bildungskarenzen und Bildungsteilzeiten gelten Übergangsbestimmungen. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung bis spätestens 28.02.2025 nachweislich getroffen wurde und die Weiterbildung bis spätestens 31.05.2025 begonnen hat.

Unter bestimmten Bedingungen ist ein Fortbezug der bisherigen Leistungen möglich, etwa bei modular aufgebauten Ausbildungen oder bei unvorhergesehenen Unterbrechungen.

Ausführliche Informationen zur Bildungskarenz lesen Sie hier.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Der fehlende Rechtsanspruch auf die neuen Beihilfen führt dazu, dass selbst gut vorbereitete Weiterbildungsmaßnahmen scheitern können. Gerade deshalb gewinnt eine rechtliche Prüfung im Vorfeld erheblich an Bedeutung.“

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Zuletzt geändert: 08.06.2026
Autor Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA
Beruf: Medieninhaberin, Chefredakteurin, Juristin
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Dr. Mariella Stubhann, MPM MBA, ist Herausgeberin und Chefredakteurin von Finanz & Recht | Österreich. Ihre journalistischen Schwerpunkte liegen in den Bereichen Recht, Finanzen, Steuern und Soziales.

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