Ferialpraktikum
Ferialpraktikum
- Ferialpraktikum
- Keine eigene gesetzliche Definition
- Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Volontariat
- Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum
- Rechtsfolgen der Einordnung
- Sozialversicherung und Anmeldung
- Vertrag, Dienstzettel und Befristung
- Beendigung des Ferialpraktikums
- Recht auf tatsächliche Beschäftigung
- Ausländische Ferialpraktikanten und Au pair Kräfte
- Ausnahme von der Beschäftigungsbewilligung
- Meldepflichten gegenüber AMS und Arbeitsinspektion
- Anzeigenbestätigung und Widerruf
- Au pair Kräfte in Österreich
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Ferialpraktikum
Ein Ferialpraktikum ist kein eigenständiger arbeitsrechtlich definierter Vertragstyp, sondern eine Sammelbezeichnung für zeitlich befristete Tätigkeiten von Schülern oder Studierenden während der Ferien. Rechtlich ist jedes Ferialpraktikum entweder als Arbeitsverhältnis oder als Volontariat beziehungsweise Ausbildungsverhältnis einzuordnen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Vertrags, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit im Betrieb. Diese Einordnung hat weitreichende arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen.
Keine eigene gesetzliche Definition
Das österreichische Arbeitsrecht kennt mit wenigen Ausnahmen keine eigenständige gesetzliche Definition des Begriffs Ferialpraktikum. Weder das ABGB noch das Arbeitsvertragsrecht sehen ein eigenes Praktikumsverhältnis vor. Nur vereinzelt finden sich Definitionen im Ausländerbeschäftigungsgesetz oder in Kollektivverträgen. Daher ist jedes Ferialpraktikum arbeitsrechtlich zu qualifizieren.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ein Ferialpraktikum ist kein rechtsfreier Raum. Wer Arbeitsleistung erhält, muss auch arbeitsrechtliche Verantwortung übernehmen.“
Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Volontariat
Die Abgrenzung ist von zentraler Bedeutung, da sie darüber entscheidet, ob arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen zur Anwendung kommen. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls.
Ausführliche Informationen zum Volontariat lesen Sie hier.
Typische Merkmale eines Arbeitsverhältnisses
Ein Arbeitsverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Praktikant persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, Weisungen zu Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsabfolge unterliegt und in den betrieblichen Ablauf eingegliedert ist. Steht die Erbringung verwertbarer Arbeitsleistungen im Vordergrund, spricht dies klar für ein Arbeitsverhältnis.
Beispiele sind Serviertätigkeiten im Gastgewerbe oder produktive Büroarbeiten, die reguläre Arbeitnehmer entlasten.
Typische Merkmale eines Volontariats
Ein Volontariat liegt vor, wenn keine Arbeitspflicht besteht und der Ausbildungs- oder Lernzweck dominiert. Der Praktikant ist nicht an fixe Arbeitszeiten oder Arbeitsorte gebunden und erbringt keine verwertbaren Arbeitsleistungen für den Betrieb. Eine gelegentliche Mitarbeit schadet dem Volontariatscharakter nicht, sofern sie dem Ausbildungszweck untergeordnet bleibt.
Maßgeblichkeit des Ausbildungszwecks
Nach der Rechtsprechung kommt es entscheidend darauf an, welchem Zweck das Vertragsverhältnis tatsächlich dient. Steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund, liegt auch dann kein Arbeitsverhältnis vor, wenn einzelne verwertbare Tätigkeiten ausgeführt oder der Praktikant zeitweise in betriebliche Abläufe eingebunden wird. Umgekehrt liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn der Betrieb primär von der Arbeitsleistung profitiert, selbst wenn begleitend Ausbildungsinhalte vermittelt werden.
Pflichtpraktikum und freiwilliges Praktikum
Arbeitsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob ein Praktikum schul- oder studienrechtlich vorgeschrieben ist oder freiwillig absolviert wird. Auch Pflichtpraktika können Arbeitsverhältnisse darstellen, wenn typische Arbeitnehmermerkmale überwiegen. Schul- oder studienrechtliche Vorgaben schließen ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch aus.
Rechtsfolgen der Einordnung
Arbeitsverhältnis
Ist das Ferialpraktikum als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, stehen dem Praktikanten sämtliche arbeitsrechtlichen Ansprüche zu. Dazu zählen insbesondere:
- Urlaub
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie
- die Anwendung gesetzlicher und kollektivvertraglicher Kündigungsbestimmungen
In der Praxis empfiehlt sich der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags.
Ferialpraktikanten im Arbeitsverhältnis unterliegen grundsätzlich auch dem im Betrieb anwendbaren Kollektivvertrag. Viele Kollektivverträge enthalten jedoch Sonderregelungen oder Ausnahmen für Praktikanten, etwa niedrigere Entlohnungssätze oder einen eingeschränkten Geltungsbereich.
Volontariat
Liegt ein echtes Volontariat vor, finden arbeitsrechtliche Bestimmungen und Kollektivverträge keine Anwendung. Es bestehen keine Ansprüche auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung. Dennoch sind bestimmte Schutzvorschriften zu beachten, die nicht an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anknüpfen, sondern an die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb, etwa nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz oder dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.
Sozialversicherung und Anmeldung
Bei einem Arbeitsverhältnis ist der Ferialpraktikant wie jeder andere Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden.
Vertrag, Dienstzettel und Befristung
Dauert ein als Arbeitsverhältnis qualifiziertes Ferialpraktikum länger als einen Monat, ist ein Dienstzettel auszustellen.
Beendigung des Ferialpraktikums
Befristete Arbeitsverhältnisse enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Eine Kündigung während der Befristung ist nur zulässig, wenn dies wirksam vereinbart wurde. Bei längeren Befristungen kann eine Kündigungsmöglichkeit sinnvoll sein, sofern der Ausbildungszweck nicht im Vordergrund steht. Zusätzlich besteht jederzeit die Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund.
Jugendliche Arbeitnehmer haben zudem das besondere Recht, ein Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn dadurch die Ausbildungspflicht verletzt wird.
Recht auf tatsächliche Beschäftigung
Dem Ferialpraktikanten steht nach überwiegender Ansicht ein Recht auf tatsächliche Beschäftigung zu, da das Praktikum gerade dem Erwerb praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten dient. Wird der Ausbildungszweck vereitelt, kann dies rechtliche Konsequenzen bis hin zu einem vorzeitigen Lösungsrecht nach sich ziehen.
Ausländische Ferialpraktikanten und Au pair Kräfte
Die Beschäftigung ausländischer Ferialpraktikanten, Volontäre und Au pair Kräfte in Österreich unterliegt besonderen arbeits- und ausländerrechtlichen Vorgaben. Grundsätzlich ist für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich. Für bestimmte Formen von Ferialpraktika und Volontariaten sieht das Gesetz jedoch eng begrenzte Ausnahmen vor. Eine falsche Einordnung oder unterlassene Meldung kann erhebliche Verwaltungsstrafen nach sich ziehen.
Ausnahme von der Beschäftigungsbewilligung
Das Gesetz nimmt ausländische Ferialpraktikanten, Berufspraktikanten und Volontäre unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung aus. Diese Ausnahme ist eng auszulegen und an klare Kriterien geknüpft.
Ferial- und Berufspraktikum
Ein Ferial oder Berufspraktikum liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit
- Schüler oder Studierenden eines geregelten Lehr- oder Studienganges
- an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht zwingend vorgeschrieben ist
Liegt lediglich ein freiwilliges Praktikum vor, greift diese Ausnahme nicht. In diesem Fall ist das AuslBG uneingeschränkt anzuwenden.
Meldepflichten gegenüber AMS und Arbeitsinspektion
Auch wenn keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, besteht eine strenge Meldepflicht. Die geplante Beschäftigung eines ausländischen Ferialpraktikanten ist spätestens zwei Wochen vor Beginn beim zuständigen Arbeitsmarktservice und bei der Arbeitsinspektion anzuzeigen.
Die Unterlassung dieser Anzeige stellt einen eigenständigen Verwaltungsverstoß dar und ist mit empfindlichen Geldstrafen bedroht. Das AMS prüft im Rahmen des Anzeigeverfahrens, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit tatsächlich einem Ferialpraktikum oder Volontariat entspricht.
Anzeigenbestätigung und Widerruf
Das AMS hat innerhalb von zwei Wochen eine Anzeigenbestätigung auszustellen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, darf die Beschäftigung aufgenommen werden. Wird die Anzeigenbestätigung abgelehnt, ist eine bereits begonnene Tätigkeit unverzüglich zu beenden.
Die Anzeigenbestätigung ist zu widerrufen, wenn falsche Angaben gemacht wurden oder der Ausländer Tätigkeiten verrichtet, die nicht dem angezeigten Praktikum entsprechen.
Au pair Kräfte in Österreich
Au pair Kräfte sind junge Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren, die in einem österreichischen Haushalt mit Kindern leben und arbeiten, um Sprachkenntnisse zu erwerben. Auf sie ist das Hausgehilfen und Hausangestelltengesetz anzuwenden. Sie unterliegen damit arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, einschließlich Mindestentgelt und Sonderzahlungen.
Für Au pair Kräfte aus Drittstaaten ist die Beschäftigung dem AMS anzuzeigen. Die Entlohnung darf dabei die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.
Au pair Kräfte aus EU Mitgliedstaaten dürfen auch darüber hinaus verdienen und sind entsprechend sozialzuversichern.