Dienstnehmerhaftung
Dienstnehmerhaftung
- Dienstnehmerhaftung
- Zweck und Systematik des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
- Persönlicher Anwendungsbereich
- Leitende Angestellte und Organmitglieder
- Homeoffice und haushaltsangehörige Personen
- Sachlicher Anwendungsbereich
- Abgrenzung zwischen dienstlicher und privater Schädigung
- Abdingbarkeit der Haftungsregeln
- Verschuldensgrade
- Mäßigungskriterien bei der Dienstnehmerhaftung
- Schadenszufügung an Dritte
- Mitverschulden des Arbeitgebers
- Voraussetzungen für den Regress des Arbeitgebers
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Dienstnehmerhaftung
Die Dienstnehmerhaftung regelt im österreichischen Arbeitsrecht, in welchem Umfang Arbeitnehmer für Schäden haften, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass Arbeitsleistungen häufig mit einem erhöhten Schadensrisiko verbunden sind und Arbeitnehmer wirtschaftlich meist nicht in der Lage wären, hohe Schäden vollständig zu ersetzen. Deshalb sieht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz §§ 1 ff DHG eine deutliche Haftungsbeschränkung vor. Es verdrängt die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts, indem Gerichte den Ersatzanspruch je nach Umständen herabsetzen oder sogar vollständig entfallen lassen können.
Zweck und Systematik des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz verfolgt das Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz des Arbeitgebers und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers herzustellen. Weil viele Tätigkeiten von Natur aus schadensgeneigt sind, würde eine uneingeschränkte Haftung zu unbilligen Ergebnissen führen. Daher erlaubt das Gesetz eine richterliche Mäßigung der Schadenersatzpflicht. Maßgeblich sind dabei insbesondere Art der Tätigkeit, Höhe des Schadens, Verschuldensgrad sowie die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Dienstnehmerhaftung nach dem DHG schützt Arbeitnehmer vor einer übermäßigen persönlichen Haftung für typische Risiken des Arbeitsalltags“
Persönlicher Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes ist weit gefasst und geht über den klassischen Arbeitnehmerbegriff hinaus. Erfasst sind nicht nur Personen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, sondern auch bestimmte öffentlich rechtliche Dienstverhältnisse.
Unter den persönlichen Anwendungsbereich fallen insbesondere:
- Arbeitnehmer in privaten und öffentlichen Dienstverhältnissen
- Lehrlinge
- Heimarbeiter
- arbeitnehmerähnliche Personen
- seit April 2021 auch im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitnehmer lebende Personen bei Schäden im Homeoffice
Arbeitnehmerähnliche Personen sind solche, die zwar formal keinen Arbeitsvertrag haben, jedoch wirtschaftlich unselbständig tätig sind. Entscheidend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.
Typische Kriterien für Arbeitnehmerähnlichkeit sind:
- keine eigene Betriebsstätte
- keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel
- persönliche Leistungserbringung ohne eigene Mitarbeiter
- Tätigkeit überwiegend für einen oder wenige Auftraggeber
- längere Dauer oder regelmäßig Tätigkeit
- laufende Honorierung
Ob Arbeitnehmerähnlichkeit vorliegt, wird stets anhand einer Gesamtbetrachtung beurteilt. Die Rechtsprechung entscheidet hier einzelfallbezogen und differenziert.
Leitende Angestellte und Organmitglieder
Leitende Angestellte
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gilt grundsätzlich auch für Angestellte in Führungspositionen. Leitende Angestellte sind daher nicht automatisch ausgeschlossen. Anders ist die Rechtslage bei Organmitgliedern von Kapitalgesellschaften.
GmbH-Geschäftsführer
GmbH Geschäftsführer unterliegen nicht dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Ihre Haftung richtet sich nach den gesellschaftsrechtlichen Sonderregeln des GmbH-Gesetzes.
Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften gelten weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Personen. Für sie kommen ausschließlich die strengeren Haftungsregeln des Aktiengesetzes zur Anwendung.
Homeoffice und haushaltsangehörige Personen
Seit April 2021 gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz auch für Schäden im Homeoffice, die durch im gemeinsamen Haushalt lebende Personen verursacht werden. Beschädigungen von Arbeitsmitteln oder Arbeitsergebnissen unterliegen ebenfalls den Mäßigungsregeln des Gesetzes. Damit wird der modernen Arbeitsrealität Rechnung getragen und das Haftungsrisiko für Arbeitnehmer weiter reduziert.
Ausführliche Informationen zu Homeoffice lesen Sie hier.
Sachlicher Anwendungsbereich
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz greift nur bei sogenannten dienstlichen Schädigungen. Voraussetzung ist, dass der Schaden bei Erbringung der Arbeitsleistung verursacht wurde und ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Nicht jeder Schaden während eines aufrechten Dienstverhältnisses fällt darunter.
Erfasst sind insbesondere Schäden aus mangelhafter oder unachtsamer Arbeitsleistung, also aus einer Schlechterfüllung. Nicht erfasst sind Schäden aus der Nichterfüllung des Arbeitsvertrags oder aus rein privaten Handlungen des Arbeitnehmers.
Bei Nichterfüllung liegt keine Haftungsbeschränkung vor. Unterlässt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vollständig, etwa durch unentschuldigtes Fernbleiben oder ungerechtfertigte vorzeitige Beendigung, haftet er grundsätzlich voll.
Kurzfristige sozialadäquate Unterbrechungen der Arbeit schließen die Anwendung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes hingegen nicht aus.
Abgrenzung zwischen dienstlicher und privater Schädigung
Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer in seiner Rolle als Arbeitnehmer gehandelt hat oder ob die schädigende Handlung der privaten Lebenssphäre zuzurechnen ist.
Wird ein Firmenfahrzeug während einer privaten Fahrt beschädigt, liegt eine private Schädigung vor und es kommt zu keiner Haftungsmäßigung.
Erfolgt die Schädigung hingegen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, kann das Gericht die Haftung nach den Regeln des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes reduzieren.
Abdingbarkeit der Haftungsregeln
Die Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes können grundsätzlich nicht zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Abweichungen sind nur durch Kollektivvertrag zulässig. Einzelvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen dürfen die Rechtsposition des Arbeitnehmers nicht verschlechtern.
Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers sind hingegen jederzeit möglich. Daher sollte stets geprüft werden, ob der anwendbare Kollektivvertrag Sonderregelungen zur Haftung enthält.
Bestimmte Kernbestimmungen des Gesetzes sind überhaupt zwingend und dürfen auch durch Kollektivvertrag nicht eingeschränkt werden.
Verschuldensgrade
Vor Anwendung der Mäßigungsregeln des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes sind stets die allgemeinen Voraussetzungen des Schadenersatzrechts zu prüfen. Dazu zählen das Vorliegen eines Schadens, der Kausalzusammenhang, die Rechtswidrigkeit, der Rechtswidrigkeitszusammenhang sowie das Verschulden. Ebenso ist ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Bei mehreren Schädigern ist zunächst die Haftungsquote des einzelnen Arbeitnehmers festzustellen. Erst danach kommt eine Reduktion nach dem DHG in Betracht.
Ob und in welchem Umfang der Schadenersatz herabgesetzt wird, hängt maßgeblich vom Verschuldensgrad ab. Das Gesetz unterscheidet zwischen:
- grober Fahrlässigkeit
- leichter Fahrlässigkeit
- entschuldbarer Fehlleistung
Je geringer das Verschulden, desto stärker fällt die Haftungsbeschränkung aus. Bei entschuldbarer Fehlleistung kann die Ersatzpflicht sogar vollständig entfallen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Mäßigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz setzt eine saubere haftungsrechtliche Prüfung voraus. Erst wenn Schaden, Verschulden und Haftungsanteil feststehen, entscheidet der Verschuldensgrad darüber, ob und in welchem Ausmaß der Arbeitnehmer tatsächlich haftet.“
Vorsatz
Vorsatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer den Schaden wissentlich und willentlich herbeiführt oder den Schadenseintritt zumindest billigend in Kauf nimmt. Maßgeblich ist dabei stets der Schaden selbst. In diesen Fällen haftet der Arbeitnehmer nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen uneingeschränkt.
Für die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer sich mit dem möglichen Schadenseintritt abfindet oder darauf vertraut, dass kein Schaden eintreten wird.
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein besonders auffallender Sorgfaltsverstoß gesetzt wird, der einem verantwortungsbewussten Arbeitnehmer nicht unterlaufen dürfte. Der Schaden muss dabei als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein. In diesen Fällen kann das Gericht den Schadenersatz herabsetzen. Eine vollständige Haftungsbefreiung ist jedoch regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Leichte Fahrlässigkeit
Leichte Fahrlässigkeit bezeichnet Sorgfaltsverstöße, die auch ordentlichen Arbeitnehmern gelegentlich passieren können. Sie liegt zwischen grober Fahrlässigkeit und entschuldbarer Fehlleistung. Bei leichter Fahrlässigkeit eröffnet das Gesetz einen weiten Spielraum für die richterliche Mäßigung. Der Schadenersatz kann deutlich reduziert oder im Einzelfall vollständig erlassen werden.
Entschuldbarer Fehlleistung
Die entschuldbare Fehlleistung stellt den geringsten Verschuldensgrad dar. Sie liegt vor, wenn es sich um ein ganz geringfügiges Versehen handelt, das selbst bei sorgfältiger Arbeitsweise kaum vermeidbar gewesen wäre. In diesen Fällen sieht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz eine vollständige Haftungsbefreiung vor. Der Arbeitnehmer muss den entstandenen Schaden nicht ersetzen.
Bedeutung für den innerbetrieblichen Schadensausgleich
Die richtige Einordnung des Verschuldensgrades ist zentral für den innerbetrieblichen Schadensausgleich. Sie entscheidet darüber, ob der Arbeitnehmer voll haftet, nur teilweise oder gar nicht. Aufgrund der stark einzelfallbezogenen Rechtsprechung ist eine sorgfältige rechtliche Analyse unerlässlich, um Haftungsrisiken realistisch einzuschätzen.
Mäßigungskriterien bei der Dienstnehmerhaftung
Verursacht ein Arbeitnehmer bei seiner Arbeit einen Schaden, kann das Gericht bei grober oder leichter Fahrlässigkeit die Haftung herabsetzen. Ob und in welchem Ausmaß das geschieht, hängt von mehreren Faktoren ab, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind.
Schwere des Verschulden
Entscheidend ist vor allem, wie schwer dem Arbeitnehmer der Fehler vorzuwerfen ist. Je geringer das Verschulden, desto eher kommt eine Reduktion der Haftung in Betracht. Ebenso spielt eine Rolle, wie viel Verantwortung mit der konkreten Tätigkeit verbunden war. Wer eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übernimmt, muss sorgfältiger handeln und haftet tendenziell stärker.
Ausbildung und Arbeitsbedingungen
Auch die Ausbildung und Erfahrung des Arbeitnehmers werden berücksichtigt. Weniger geschulte oder noch unerfahrene Arbeitnehmer profitieren eher von einer Haftungsmäßigung als besonders qualifizierte Fachkräfte. Wichtig sind zudem die konkreten Arbeitsbedingungen zum Zeitpunkt des Schadens. Hoher Zeitdruck, Stress oder organisatorische Mängel im Betrieb können zugunsten des Arbeitnehmers wirken.
Schadensgeneigtheit der Tätigkeit
Schließlich ist zu prüfen, ob die Tätigkeit an sich besonders schadensgeneigt ist. Bei Arbeiten, bei denen Schäden trotz Sorgfalt kaum zu vermeiden sind, fällt die Haftung regelmäßig geringer aus.
Weitere persönliche Umstände
Auch die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers oder Nachteile aus dem Schadensereignis selbst können bei der Haftungsfrage berücksichtigt werden.
Diese Kriterien werden immer im Gesamtbild bewertet. Es gibt keine starren Regeln. Jeder Fall wird individuell beurteilt.
Schadenszufügung an Dritte
Verursacht ein Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit einen Schaden an einem Dritten, ergeben sich besondere Konstellationen.
Der geschädigte Dritte kann:
- den Arbeitnehmer direkt in Anspruch nehmen oder
- den Arbeitgeber belangen, wenn dieser Vertragspartner ist
Wird der Arbeitgeber in Anspruch genommen, muss er den Schaden vollständig ersetzen. Ein Rückgriff/Regress gegen den Arbeitnehmer ist nur nach Maßgabe des richterlichen Mäßigungsrechts möglich.
Wendet sich der Geschädigte unmittelbar an den Arbeitnehmer, muss dieser zunächst voll leisten. Anschließend kann er vom Arbeitgeber Ersatz in jenem Umfang verlangen, der sich aus der richterlichen Mäßigung ergibt.
Mitverschulden des Arbeitgebers
Trifft den Arbeitgeber ein Mitverschulden, reduziert sich der Schadenersatzanspruch bereits vor Anwendung des Mäßigungsrechts. Dieses Mitverschulden wirkt daher doppelt haftungsmindernd.
Voraussetzungen für den Regress des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nur dann regressieren, wenn
- der Arbeitnehmer der Schadenswiedergutmachung zugestimmt hat oder
- der Arbeitgeber vom Geschädigten gerichtlich in Anspruch genommen und verurteilt wurde
Leistet der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers freiwillig Schadenersatz an den Dritten, entfällt nach ständiger Rechtsprechung der Regressanspruch.